überhaupt gar nicht zu handhaben sei, da hiezu vor allen die nötigen Organe fehlen und zur Durchsichtung dieser Maßregel ein förmliches Denunzianten Wesen eingeführt werden müßte. Eine solche Maßregel aber, welche auf so indirektem Wege zur Durchführung gebracht werden müsse, sei keine korrekte, um soweniger, als auch eine gerechte Handhabung derselben nicht möglich sei. Es werde sich die Bestimmung wegen Fernehaltung der Hunde von den Gasthäuser auch ohne Strafverfügung gegen die Wirte durchführen lassen und stehe es ja dem Gemeinderate frei, einer Bitte, welche gegen einen seiniger Beschlüße vorgebracht werde, statt zu geben. Der Vorsitzende bemerkt, daß eine derartige Verordnung, wie die von der Wirts Commune beanständete zwar leicht dekretirt, aber sehr schwer durchführbar sei, das ganze odiöse einer solchen Verfügung gehe an dem Bürgermeister aus, dem der Vorwurf
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