zu geben, im übrigen aber die Verordnung hinsichtlich der Hunde aufrecht zu halten, wobei er insbesonders hervorhebt, daß selbstverständlich die Wirte ihre eigenen Hunde auch nicht in ihrem Lokale dulden dürfen und hiefür jedenfalls straffällig bleiben. G.R. Dr. Hochhauser erwähnt, daß er bei jener Sitzung, in welcher der fragliche Beschluß gefaßt worden sei, nicht anwesend und daher nicht in der Lage gewesen wäre seine Meinung auszusprechen; er müsse den Antrag des G.R. Leopold Huber unterstützen, weil die vom Gemeinderate beschlossene Maßregel jedenfalls eine zu harte sei. Allerdings hätten die Wirte die Intention des betreffenden Gemeinderatsbeschlußes nicht richtig aufgefaßt. Der Gemeinderat habe mit seinem Beschluße bezwecken wollen, den Wirten ein Mittel an die Hand zu geben, die Hunde von ihren Lokalen ferne zu halten; allein die Wirte sehen hierin nur eine chikanöse Maßregel. Redner bemerkt weiters, daß eine solche Verordnung
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