die Durchführung dieser Verordnung gegen die Wirte überhaupt für unmöglich. Referent bemerkt, er wolle sich nicht auf eine nähere Beleuchtung der hier in Frage kommenden Momente einlassen, da die Sache immerhin zwei Seiten habe. Jedenfalls aber sei es mißlich, wenn der Gemeinderat heute einen erst vor Kurzem gefaßten Beschluße schon wieder umstoße; er stellt daher namens der Sektion den Antrag, das vorliegende Gesuch der verehrlichen Wirts-Commune-Vorstehung im Steyr um theilweise Aufhebung des Gemeinderatsbeschlußes vom 4. Juli 1877 könne dermalen nicht berücksichtigt werden. G.R. Leopold Huber unterstützt das Gesuch der Wirts-Commune, indem die gegen dieselbe getroffene Verfügung, welche ja bisher noch nicht ins Leben getreten sei, jedenfalls eine harte sei, da oft die Wirte gar nicht Schuld seien, wenn Hunde in ihr Lokale kommen; er stellt daher den Antrag, dem vorliegenden Gesuche der Wirte statt
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