so müßte man offen und frei bekennen, daß dann eine offenbare Geschäftsstörung zu erblicken wäre, dessen Handhabung nur in Steyr fühlbar würde, den Gastgebern eine erschwerte Geschäftsführung auferlegt, was gewiß nicht die Aufgabe eines Gemeinderates sein kann. Gestützt auf Ihre Einsicht u. Selbstanschauung, erlauben sich die Gefertigten nachstehende Bitte zu unterbreiten. Der löbliche Gemeinderat wolle diese gerechte Vorstellung einer geneigten Prüfung unterziehen, der gestellten Bitte eine Würdigung schenken, die erwähnte Strafausdehnung auf die Wirt gemäß Punkt 7 Abs. 5 des Protokolles der erwähnten Gemeindeals Sitzung bei der heute statthabenden Sitzung wieder auflassen und davon Umgang nehmen. Steyr, am 24. Juli 1871 Josef Peyrl Vorstand, Johann Meddinger, Michael Kagerer, Michel Gupf. Hiezu bemerkt Referent, daß der Gemeinderat bei seinen am 6. Juli 1877
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