wenn über vorausgegangene Vornahme eines Augenscheines das Gutachten der Bau-Sektion über die Zulässigkeit des beabsichtigten Baues abgegeben sein werde. Auf Grund dieser Entscheidung sei nun am 27. Juli unter Zuziehung der Bausektion eine kommissionelle Verhandlung an Ort und Stelle abgehalten und hierüber ein Protokoll aufgenommen worden, welches Referent verliest wonach die Unzulässigkeit des beabsichtigten Baues durch die Bausektion konstatirt worden sein. Nach Verlesung des Protokolles stellt Referent namens der Sektion den Antrag, es sei auf Grund der vorliegenden kommissionellen Erhebungen dem eingebrachten Rekurse des Anton Käferböck gegen den hierämtlichen Bescheid vom 8. Jänner d.J. Z. 12280 nicht zu willfahren. — Beschluß nach Antrag. — Z. 1539. 4. Eingabe der Wirts Commune wegen Aufhebung der Strafbestimmung des Punktes 7 Abs. 5 der Hundeordnung.
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