den erwähnten Zweck ein unentgeldliches Ausstellungs-Lokale in einem der städtischen Gebäude zur provisorischen Gebrauchsname überlassen werde. Nach einer Bemerkung des G.R. Tomitz, daß das Comité sich mit der Beistellung eines unentgeldlichen Lokales beginge und daß der Gemeinde durch Gründung dieser Ausstellung jedenfalls keine Kosten erlaufen würden, wird der Antrag der Sektion einstimmig angenommen. — Z. 5604 2. Rekurs des Herrn Johann Gilg wegen beschränkter Ertheilung der Baubewilligung für Holzlagen. G.R. Pointer erörtert, den Sachverhalt, wonach dem Herrn Johann Gilg von der Gemeinde Vorstehung Steyr die Bewilligung zur Erbauung von Holzlagen bei seinem Hause 252 Schönau nur unter der Bedingung ertheilt worden sei, daß er einen Revers ausstelle, in welchem er sich zu deren Wiederbeseitigung auf jeweilige Anforderung des Gemeindetes verpflichte; wogegen
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