Musik-Lizenzen berechtigt seien, solche Gebühren auch thatsächtlich von einigen Gemeinden Oberösterreichs eingehoben werden und für die durch die einheimischen Musikanten veranstalteten Produktionen in Steyr ohnehin schon bestehen, so dürfte sich die Einführung solcher Gebüren in doppelter Richtung, nemlich einerseits behufs Erzielung eines Erträgnisses für das Armen Institut, andererseits behufs Verminderung dieser namentlich in neuerer Zeit außerordentlich überhandnehmenden Produktionswerbern empfehlen. Das Amt erlaubt sich daher den Antrag zu stellen, der löbliche Gemeinderat wolle die Einführung einer Gebühr für die Ertheilung von Musikproduktions-Bewilligungen für auswärtige, herumreisende Parteien beschließen. Die Höhe derselben dürfte je nach der Zahl der Mitglieder der betreffenden Gesellschaft zu bemessen sein und wird in dieser Richtung vorgeschlagen, die Gebühr für eine einzelne Person mit 50 xr, für eine Gesellschaft bis inclusive 3 Personen mit 1 fl und für eine größere Gesellschaft mit 2 fl per Tag zu bestimmen. Von der Entrichtung dieser Gebühr wären nur jene Produktionsbewerber zu befreien, welche ihre Lizenz von der Landesbehörde auf grund ihrer Erwerbsunfähigkeit in Folge körperlichen Gebrechen erhalten haben und die daher auch von der gesetzlichen Erwerbsteuer befreit sind. - Steyer, am 14. Juli 1877. — Leopold
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