Wortlaut des §. 18 Bauordnung bekannt und bemerkt dann: In diesem vorgelesenen Rekurse des Herrn Anton Plochberger erschöpft sich derselbe in dreifacher Richtung gegen die diesämtliche Entscheidung vom 30. Juni 1877 Z. 6444 und zwar: 1. Über die vorläufig untersagte Baubewilligung zur Aufführung einer Wagenreise mit Werkzeugkammer als Zubau beim Hause Nr. 477 in Vogelsang im Sinne des § 18 der städtischen Bauordnung, wegen vorliegender Einwendung von Seite der Nachbarn. 2. Über die angeordnete Anbringung einer Dachrinne bei der aufzuführenden Wagenremise (§. 49 der Bauordnung). 3. Über die 5 Meter tiefe Zurücksetzung der Werkzeugkammer von der Flucht des Hauses No 477 in Voglsang und Aufführung einer Sockelmauer mit Gitter. (§. 28 der Bau-Ordnung) Die Section beantragt daher, daß vorhäufig über den I. Punkt des Rekurses die Baubehörde die Erhebung pflege, welche Privatrechte der Consortium Häuserbesitzer, durch den angestrebten Bau verletzt werden, sonach über die etwaigen Differenzen zwischen beiden Parteien nach §. 18 der Bau-Ordnung ein Ausgleich versucht uns bei Nichterzielung desselben der Streit auf den Rechtsweg verwiesen werde. Nach Austragung dieser Frage können erst die weiteren Beschwerdepunkte einer Behandlung unterzogen werden. Der Antrag der Section wird angenommen. — Z. 7467.
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