Herstellung beantragten Kanales vor seinem Hause zu verhalten, durch den Landesausschuß aufgehoben worden sei, daß der Landesausschuß aber bestimmt habe, es habe derselbe in jedem Falle für die Ableitung seines Überund Spülwassers nach §. 35 Bau-Ordnung Sorge zu tragen. Er dürfe kein derartiges Wasser auf den Strassengrund abfließen lassen. Diese Ableitung könne Johann Gilg entweder auf seinem eigenen Grunde mittelst einer Versitzgrube oder auf eine andere geeignete Weise veranlassen oder er kann einen kleinen Kanal unter dem Strassengrunde bis zum 16 1/2 Klafter oder nahezu 31 Meter entfernten städtischen Kanale ausführen. Referent beantragt namens der Section, diese Entscheidung des Landesausschußes zur Kenntnis zu nehmen, und sei auf Grund derselben Herr Johann Gilg durch die Gemeinde Vorstehung zur Anlage einer Versitzgrube nächst seinem Hause 252 in der Schönau aufzufordern in welche er das Spül- und Überwasser von seinem Hause einzuleiten habe. Zur Aufnahme des vom Schönauer Berge kommenden Regenwassers hingegen habe die Gemeinde das längs seines Hauses bereits bestehende Rinnal bis zum nächsten Einfallsgitter auszuführen. Gemeinderat Gschaider wünscht hinsichtlich der dem Herrn Gilg aufgetragenen Anlage einer
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