Herstellung beantragten Kanales vor seinem Hause zu verhalten, durch den Landesausschuß aufgehoben worden sei, daß der Landesaus- schuß aber bestimmt habe, es habe derselbe in jedem Falle für die Ableitung seines Über- und Spülwassers nach §. 35 Bau-Ordnung Sor- ge zu tragen. Er dürfe kein derartiges Was- ser auf den Strassengrund abfließen lassen. Diese Ableitung könne Johann Gilg entwe- der auf seinem eigenen Grunde mittelst ei- ner Versitzgrube oder auf eine andere ge- eignete Weise veranlassen oder er kann einen kleinen Kanal unter dem Strassen- grunde bis zum 16 1/2 Klafter oder nahezu 31 Meter entfernten städtischen Kanale ausfüh- ren. Referent beantragt namens der Section, diese Entscheidung des Landesausschußes zur Kennt- nis zu nehmen, und sei auf Grund derselben Herr Johann Gilg durch die Gemeinde Vorste- hung zur Anlage einer Versitzgrube nächst seinem Hause 252 in der Schönau aufzufor- dern in welche er das Spül- und Überwas- ser von seinem Hause einzuleiten habe. Zur Aufnahme des vom Schönauer Berge kom- menden Regenwassers hingegen habe die Gemeinde das längs seines Hauses bereits bestehende Rinnal bis zum nächsten Einfalls- gitter auszuführen. Gemeinderat Gschaider wünscht hinsichtlich der dem Herrn Gilg aufgetragenen Anlage einer
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