des zwischen dem Pfarrhofe und dem Bürgerspital bestehenden Besitzstandes und Eigenthumrechtes entschieden werden könne. Hiegegen habe der Herr Vorstadtpfarrer eine neuerliche Eingabe an den Gemeinderat eingebracht, welche Referent verliest, wonach sich der Herr Vorstadt Pfarrer darauf beruft, daß diese Frage Rechtsfrage durch das Pfründen Inventar vom 24. April 1839 bereits vollkommen geordnet erscheine. — Referent bemerkt hiezu, daß aus dem eingesehenen Inventar über das der Pfarre St. Michael in Steyr eingeräumte Gebäude zu entnehmen sei, daß die ehemalige in den Pfarrhof umgestaltete Spitalskirche, als auch das vereinte Bürgerspitalsgebäude ein Eigenthum der Gemeinde sei, und daß im ersteren Gebäude dem jeweiligen Herrn Pfarrer und den unterstehenden Kaplanen bestimmte Lokalitäten zur Benutzung eingeräumt worden seien. Unter diesen Lokalitäten befinde sich auch die in den Bürgerspitalsräumen befindliche Küche und Küchenzimmer des Herrn Pfarrers, welch letzteres durch Verlegung der Kellerstiege und Verwendung des am Eingange des Pfarrhofkellers anstoßenden Lokales (sogenannte Einsatz im Bürgerspital) eine gefälligere Form erhalte, uns an Ausdehnung etwas gewinne der löbl. Gemeinderat werde sich daher nichts
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