Gemeinderat Pointer erörtert, die durch die Gemein- de Vorstehung geführte Verhandlung über die seitens der Dienstboten, Raimund und Rosina Burgholzer gegen ihre Dienstgeberin Franziska Kneseck erhobene Auslage auf Leistung eines Schadenersatzes von 10 fl wegen Nichteinhaltung der Kündigungsfrist, in deren Ergebnisse dem Klagebegehren stattgegeben worden sei, und stellt nach Verlesung des Rekurses, dessen ein- zelne Punkte Referent auf Grund der Akten widerlegt, namens der Section den Antrag, daß demselben nicht stattgegeben werde, weil die getroffene Entscheidung mit Rücksicht auf das konstatirte Dienst- und Lohnverhältnis nach Verordnung des Ministeriums des Innern vom 7. Dezember 1852 (R.G.B. Seite 753) der politischen Behörde zustehe, und die gel- tend gemachte Inkompetenz nicht stichhaltig sei. Die von den Rekurrentin verlangte Vorlage des Rekurses an die hohe k.k. Statthalterei ver- stoße gegen § 64 des Gemeindestatutes der Stadt Steyr. Beschluß nach Antrag. Z. 6941. 6. Eingabe des Herrn Vorstadtpfarrers wegen Über- lassung eines Lokales im Bürgerspitale. Referent verliest das in Ausführung des Gemein- derats Beschlußes vom 8. Mai d.J. an den Herrn Vorstadtpfarrer ergangene Schreiben der Gemeinde Vorstehung vom 11. Mai d.J. Z. 5694, mit welchem demselben eröffnet worden sei, daß über dieses Ansuchen erst nach Klarlegung
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