Gemeinderat Mayr spricht sich unter der Vorausset- zung, daß die Handhabung dieses Verbotes allgemein durchgeführt werde, für einen Strafbetrag mit 1 fl aus. Gemeinderat Franz von Jäger weist darauf hin, daß der Wirth für einen, von einem Ga- ste in sein Lokal gebrachten Hund, auch gestraft werde, während für einen in die Kirche mit genommenen Hund nur die betreffende Par- tei im Strafe verfalle und hält dafür, daß behufs Gleichstellung auch der Kirchendiener für einen in der Kirche angetroffenen Hund abzustrafen sei; übrigens wäre nach seiner Ansicht der Wirth für das Mitnehmen der Hun- de überhaupt nicht zu strafen und stelle er den Antrag, von der Bestrafung des Wirtes Umgang zu nehmen. Gemeinderat Gschaider wünscht das Wort „Lo- kal“ näher dahin präzissirt, daß darunter sämmtliche Gastlokalitäten und daher auch Gastgärten zu verstehen seien. Gemeinderat Perz ist dafür, daß auch die Gast- und Kaffeehausbesitzer ihre Hunde nicht in den Gastlokalitäten halten dürfen, und stellt einen darauf abziehenden Antrag, wo- nach Referent sich für Abänderung des Wortes mitgenommenen in „angetroffenen“ ausspricht. Bei der Abstimmung wird der Antrag der Sec- tion mit den Abänderungs Anträgen des Ge- meinderates Anton von Jäger, Gschaider und Perz mit Majorität angenommen.
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