Ratsprotokoll vom 6. Juli 1877

und der betreffende Geschäfts-Besitzer, welcher das Mitnehmen eines Hundes in sein Lokal gestattet, in dieselbe Strafe zu verfällen sind, wurde bisher wegen der mancherlei sich hieraus ergebenden Unzukömmlichkeiten nie ernstlich gehandhabt. Es möge daher der Gemeinderat erklären, ob diese Bestimmung etwa gänzlich aufgelassen werden soll, oder ob selbe auch fernerhin in Gültigkeit zu belassen sei, in welch letzterem Falle selbe auch durchzuführen, wäre. III. Die mit hieramtlicher Kundmachung republizirte Statthalterei-Verordnung vom 17. Oktober 1851 Z. 17511, betreffend das Verbot der Verwendung der Hunde als Zugvieh, wäre als neuer Punkt in vorliegende Kundmachung einzureichen. IV. Nachdem die übergroße Anzal von Hunden in Steyr Gegenstand häufiger Klagen, und eine Verminderung derselben auch aus veterinäpolizeilichen Gründen wünschenswert ist, so dürfte die Frage einer eventuellen Erhöhung der in den Armenfond einfließenden Hundesteuer jedenfalls einer näheren Erörterung zu unterziehen sein. — Steyr am 21. Juni 877. Leopold Anton Iglseder. Referent nimmt sohin die beantragten 4 Punkte einzeln in Verhandlung und stellt ad Punkt 4 namens der Section den Antrag, es sei die in den Armenfond einfließende Hundsteuer in der bisherigen Höhe zu belassen.

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