zu Ende geht, so wäre seitens des löblichen Gemeinderates wegen Wiederversteuerung der Hunde der nöthige Beschluß zu faßen, daher sich das Amt erlaubt, diesen Gegenstand zur weiteren Verfügung hiemit in Anregung zu bringen. Hiebei glaubt das Amt nachstehende Punkte der geneigten Erwägung des löblichen Gemeinderates empfehlen zu sollen. — I. Nach Punkt 4 dieser Verordnung ist jeder unversteuerte Hund dem Eigenthümer abzunehmen und zu vertilgen und hat letzterer überdies eine Geldstrafe von 3 fl zu bezahlen. Diese Bestimmung ist seit Jahren nicht in diesem Sinne gehandhabt worden, sondern hat sich der Usus geltend gemacht, daß von der Vertilgung dann, wenn sofort nach der Beanständigung eine Marke für den Hand gegen Erlag der Steuer gelöst und der Strafbetrag per 3 fl erlegt wurde Umgang genommen wurde. Es wäre daher, wenn diesem Usus gesetzliche Geltung eingeräumt werden soll, der Punkt 4 dem entsprechend zu modifiziren; im entgegengesetzten Falle jedoch in Hinkunft unnachsichtlich mit der Vertilgung des betreffenden Hundes vorzugehen. II. Auch die im Punkte 7 Absatz 5 enthalten Anordnung, daß für jeden in ein Gasthaus oder Caféhaus mitgenommenen Hund der Eigenthümer in einen Strafbetrag von 2 fl bei sonstiger Vertilgung des Hundes
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