zu Ende geht, so wäre seitens des löblichen Ge- meinderates wegen Wiederversteuerung der Hunde der nöthige Beschluß zu faßen, da- her sich das Amt erlaubt, diesen Gegenstand zur weiteren Verfügung hiemit in Anre- gung zu bringen. Hiebei glaubt das Amt nachstehende Punkte der geneigten Er- wägung des löblichen Gemeinderates em- pfehlen zu sollen. — I. Nach Punkt 4 dieser Verordnung ist jeder unversteuerte Hund dem Eigenthümer abzunehmen und zu vertilgen und hat letzterer überdies eine Geldstrafe von 3 fl zu bezahlen. Diese Bestimmung ist seit Jahren nicht in diesem Sinne gehandhabt worden, sondern hat sich der Usus geltend gemacht, daß von der Vertilgung dann, wenn sofort nach der Bean- ständigung eine Marke für den Hand gegen Erlag der Steuer gelöst und der Strafbetrag per 3 fl erlegt wurde Umgang genommen wurde. Es wäre daher, wenn diesem Usus gesetzliche Geltung eingeräumt werden soll, der Punkt 4 dem entsprechend zu modifizi- ren; im entgegengesetzten Falle jedoch in Hinkunft unnachsichtlich mit der Vertil- gung des betreffenden Hundes vorzugehen. II. Auch die im Punkte 7 Absatz 5 enthalten Anordnung, daß für jeden in ein Gasthaus oder Caféhaus mitgenommenen Hund der Eigenthümer in einen Strafbetrag von 2 fl bei sonstiger Vertilgung des Hundes
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