Ratsprotokoll vom 20. Juni 1877

Nr. 1311, zu dessen Schutz die Wiederherstellung des schadhaften Uferbeschlächtes vorzunehmen ist, im Sinne des §. 44 des Wasserrechtsgesetzes zunächst zur Ausführung dieses Versicherungsbaues auf eigene Kosten gehalten, da zur Ausführung dieser Grundversicherung und zur Tragung der Herstellungskosten das Bestehen einer besonderen rechtsgültigen Verpflichtung für die genannte Aktiengesellschaft nicht nachgewiesen ist, aus den vorhandenen Akten vielmehr hervorgeht, daß die bestandene k.k. Innerberger Hauptgewerkschaft für die Schiffart durch Herhaltung des Treppelweges und durch das Einräumen nur insoweit sorgte, als das Privatintresse dieser Gewerkschaft es erheischte daß sich die Wasserbauten derselben aber auch auf Uferschutzbauten erstreckt hätten, geht aus den Verhandlungsakten nirgend hervor, so wie es auch nicht konstatirt ist, daß das nunmehr schadhafte Uferbeschlächte einstens von der genannten Gewerkschaft ausgeführt worden wäre. Die Beilagen des Berichtes vom 25. Dezember 1876. Z. 5668 folgen zur weiteren Veranlassung mit dem Beifügen zurück, daß gegen diese Entscheidung der binnen 14 Tagen dortamts zu ü-

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