Gemeinderat Landsiedl verliest diesen Erlaß, welcher lautet. — Nr. 2685. An den Herrn k.k. Bezirkshauptmann in Steyr. Die k.k. Statthalterei findet dem Rekurse der k.k. priv. Actien Gesellschaft der Innerberger-Hauptgewerkschaft gegen die dortige Entscheidung vom 5. Dezember 1876. Z. 5484, womit diese Aktiengesellschaft zur Deckung der Kosten der Herstellung eines schadhaften hölzernen Uferbeschlächtes am linken Ennsufer flußaufwärts von der Neubrücke in Steyr verpflichtet wurde, folge zu geben und unter Behebung der angefochtenen Entscheidung zu erkennen, es sei im Sinne des §. 44 des Wasserrechtsgesetzes vom 28. August 1870 (L. G.Bl. Nr. 32.) der Stadt-Gemeinde Steyr, welche diesbezüglich auch noch in Betreff der Neubrücke interessirt ist, zu überlassen, für die Uferversicherung an der ihr gehörigen Grundparzelle Nr. 1311 selbst Sorge zu tragen und falls sie sich hiemit nicht zufrieden stellen zu können vermeint, im ordentlichen Rechtswege die von ihr behauptete rechtsgiltige besondere Verpflichtung der Innerberger Actien-Gesellschaft gegen diese letztere zur Geltung zu bringen, denn die Stadtgemeinde Steyr ist als Eigenthümerin des Grundstückes, Parz.
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