Erlaß vom 5. May 1871, Z. 4315 im Sinne des §. 68 der Gewerbeordnung vom 20. Dezember 1859, dann der Marktordnung der Stadt Steyr das Verbot des Vorkaufes von Lebensmitteln an Wochenmärkten in Steyr bis 10 Uhr Vormittags geschlossen, rücksichtlich verordnet habe. Ein von den Greißlern und Viktualienhändlern in Steyr im Monat August 1871 eingebrachtes Gesuch um Aufhebung des Verbotes des Vorkaufes an Wochenmarkts Tagen sei über Gemeinderats-Beschluß vom 18. August 1871 abschlägig beschieden worden. Nachdem die örtlichen Gewohnheiten und Bedürfniße von jenen im Jahre 1871 in dieser Beziehung sich nicht geändert haben, so könne die Section die Berücksichtigung der von den Fragern u. Viktualienhändlern in Steyr eingebrachten Vorstellung wegen Aufhebung des Verkaufes von Victualien an Wochenmarktstagen dem löblichen Gemeinderate nicht empfehlen. Gemeinderat Ploberger erklärt auf das Verboth des Verkaufes nicht viel zu halten und glaubt daß dessen Aufhebung angezeigt erscheine, um so mehr, als dasselbe nur zu leicht umgangen werden könne. Gemeinderat Schachinger unterstützt den Sections-Antrag. Der Vorsitzende erwähnt, daß er aus der heutigen Linzer Tagespost entnommen habe, daß in Gmunden eine Petition an die Gemeinde eingebracht worden sei, mit welcher das Begehren
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