Erlaß vom 5. May 1871, Z. 4315 im Sinne des §. 68 der Gewerbeordnung vom 20. Dezember 1859, dann der Marktordnung der Stadt Steyr das Verbot des Vorkaufes von Lebensmitteln an Wochen- märkten in Steyr bis 10 Uhr Vormittags ge- schlossen, rücksichtlich verordnet habe. Ein von den Greißlern und Viktualienhändlern in Steyr im Monat August 1871 eingebrachtes Gesuch um Aufhebung des Verbotes des Vorkaufes an Wochenmarkts Tagen sei über Gemeinde- rats-Beschluß vom 18. August 1871 abschlägig beschieden worden. Nachdem die örtlichen Ge- wohnheiten und Bedürfniße von jenen im Jahre 1871 in dieser Beziehung sich nicht geändert haben, so könne die Section die Berücksichti- gung der von den Fragern u. Viktualien- händlern in Steyr eingebrachten Vorstel- lung wegen Aufhebung des Verkaufes von Victualien an Wochenmarktstagen dem löblichen Gemeinderate nicht empfehlen. Gemeinderat Ploberger erklärt auf das Ver- both des Verkaufes nicht viel zu halten und glaubt daß dessen Aufhebung angezeigt erschei- ne, um so mehr, als dasselbe nur zu leicht um- gangen werden könne. Gemeinderat Schachinger unterstützt den Sec- tions-Antrag. Der Vorsitzende erwähnt, daß er aus der heutigen Linzer Tagespost entnommen habe, daß in Gmunden eine Petition an die Gemeinde ein- gebracht worden sei, mit welcher das Begehren
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