Bürgerspitale und dem Pfarrhofe die Eigenthums- Frage nicht klar liege und der Besitzstand ein zweifelhafter sei, nachdem die Angele- genheit bezüglich des Verkaufes des Bürger- spitals mit Rücksicht auf den diesfalls ge- faßten prinzipiellen Beschluß nur eine Frage der Zeit sei, so wäre es jedenfalls angezeigt, wenn die Frage nach dem recht- mäßigen Besitzstande zwischen der Gemein- de und dem Pfarramte bald entschieden würde, daher sich die Vornahme eines ein- gehenden Studiums der einschlägigen Ak- ten und Verhältnisse schon jetzt empfehle, es wäre daher das Amt zu beauftragen, in dieser Richtung die nötigen Erhebungen zu pflegen und hierüber seinerzeit dem Gemeinderate Bericht zu erstatten, und erscheine es ihm nicht angezeigt, vor Klä- rung dieses Rechtsverhältnißes eine neue Verwicklung der Frage herbeizuführen, obwohl er im Übrigen durchaus nicht ge- gen eine Bewilligung des vorliegenden Gesuches sei, nachdem der Herr Pfarrer die Adaptirung auf seine Kosten mache, und der Gemeinde hiedurch kein Schaden zu- gehe. Er stellt namens der Section den Antrag auf Einleitung der zur Entscheidung der Rechts- frage nötigen Erhebungen und Berichterstat- tung in einer der nächsten Sitzungen, bis zu welchem Zeitpunkte das vorliegende Gesuch zu vertagen sei.
RkJQdWJsaXNoZXIy MjQ4MjI2