wenn daher gegen Herrn Plochberger mit solcher Strenge, welche im allgemeinen freilich wünschenswert sei, vorgegangen werde, so müßte dieselbe folgerichtig auch an andern Orten angewendet werden; es sei aber vor wenigen Jahren anläßlich einer Eingabe des Herrn Karl von Jäger wegen Belassung von Holzvorraten nächst seinem Hause in einem andern Sinne entschieden worden, und habe man demselben, um ihn nicht in seiner Geschäfts-Ausübung zu sehr zu hindern, die Belassung eines Holzquantums von 20 Klaftern gestattet; dies wolle er zur Berücksichtigung geben, obwohl er sich nicht veranlaßt sehe, einen bestimmten Antrag zu stellen. Gemeinderat Ploberger glaubt, daß dem Herrn Plochberger die Belassung des Holzes behufs dessen Austrocknung noch einige Zeit gestattet werden könnte, und stellt den AbänderungsAntrag, es werde dem Rekurrenten die Belassung des gegenwärtig im Hofraume seiner erwähnten Häuser liegenden Holzvorrates noch bis 1. August bewilliget. Der Vorsitzende bemerkt, daß eine solche Holzlagerung, wie sie bei Herrn Plochberger gegenwärtig bestehe, nach dem Gesetze wohl nicht zulässig erscheine. Der vom Gemeinderat Wenhart zitierte Fall stehe mit dem vorliegenden wohl in keinem Zusammenhange, denn bei Herrn Karl von Jäger sei die
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