wenn daher gegen Herrn Plochberger mit solcher Strenge, welche im allgemeinen freilich wünschenswert sei, vorgegangen werde, so müßte dieselbe folgerichtig auch an andern Orten angewendet werden; es sei aber vor wenigen Jahren anläßlich ei- ner Eingabe des Herrn Karl von Jäger wegen Belassung von Holzvorraten nächst seinem Hause in einem andern Sinne entschieden worden, und habe man demselben, um ihn nicht in seiner Geschäfts-Ausübung zu sehr zu hindern, die Belassung eines Holz- quantums von 20 Klaftern gestattet; dies wolle er zur Berücksichtigung geben, obwohl er sich nicht veranlaßt sehe, einen bestimm- ten Antrag zu stellen. Gemeinderat Ploberger glaubt, daß dem Herrn Plochberger die Belassung des Holzes behufs des- sen Austrocknung noch einige Zeit gestattet werden könnte, und stellt den Abänderungs- Antrag, es werde dem Rekurrenten die Belas- sung des gegenwärtig im Hofraume sei- ner erwähnten Häuser liegenden Holzvor- rates noch bis 1. August bewilliget. Der Vorsitzende bemerkt, daß eine solche Holz- lagerung, wie sie bei Herrn Plochberger gegenwärtig bestehe, nach dem Gesetze wohl nicht zulässig erscheine. Der vom Gemeinderat Wenhart zitierte Fall stehe mit dem vorlie- genden wohl in keinem Zusammenhange, denn bei Herrn Karl von Jäger sei die
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