Ratsprotokoll vom 18. Mai 1877

Strafen verhängen, bei rücksichtswerten Fällen hinwiederum von einer Bestrafung Umgang neh- men könnte; wogegen Gemeinderat Holub bemerkt, daß durch eine derartige Ermächti- gung des Bürgermeisters, nach seinem Ermes- sen Strafe zu verhängen oder nicht, der Bürgermeister sich nur Feindschaft zuziehe. In Folge der bei der Debatte vorgekommenen Zweifel und ausgesprochenen Ansichten hin- sichtlich der in Angelegenheit dieses Statutes bereits gefaßten Gemeinderats Beschlüße wird die Vorlage des Gemeinderats-Sitzung Protokolles vom 17. November 1876 ver- langt, aus welchem sohin konstatirt wird, daß in dieser Sitzung das von dem Amte vorgelegte Organisations Statut bereits an- genommen und damals vom Gemeinde- rate Dr. Hochhauser nur der Wunsch ausge- sprochen worden sei, daß mit Rücksicht darauf, als darin eine Feststellung der Sperrstunde und mithin die Straffälligkeit nicht präzisirt gewe- sen sei, dieses Statut dem Gemeinderate nochmals seinerzeit vorzulegen wäre. Gemeinderat Perz hält dafür, daß jeder Gewölbebesitzer froh sein könne, wenn er durch Zah- lung des Strafgeldes in Kenntnis komme, daß seine Hausthür oder dergleichen offen war. Gemeinderat Gründler erwidert hierauf, es stünde ja dem betreffenden frei, dem Wach- manne freiwillig eine Entschädigung zu geben, er sei nur gegen das Wort Strafe.

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