Strafen verhängen, bei rücksichtswerten Fällen hinwiederum von einer Bestrafung Umgang nehmen könnte; wogegen Gemeinderat Holub bemerkt, daß durch eine derartige Ermächtigung des Bürgermeisters, nach seinem Ermessen Strafe zu verhängen oder nicht, der Bürgermeister sich nur Feindschaft zuziehe. In Folge der bei der Debatte vorgekommenen Zweifel und ausgesprochenen Ansichten hinsichtlich der in Angelegenheit dieses Statutes bereits gefaßten Gemeinderats Beschlüße wird die Vorlage des Gemeinderats-Sitzung Protokolles vom 17. November 1876 verlangt, aus welchem sohin konstatirt wird, daß in dieser Sitzung das von dem Amte vorgelegte Organisations Statut bereits angenommen und damals vom Gemeinderate Dr. Hochhauser nur der Wunsch ausgesprochen worden sei, daß mit Rücksicht darauf, als darin eine Feststellung der Sperrstunde und mithin die Straffälligkeit nicht präzisirt gewesen sei, dieses Statut dem Gemeinderate nochmals seinerzeit vorzulegen wäre. Gemeinderat Perz hält dafür, daß jeder Gewölbebesitzer froh sein könne, wenn er durch Zahlung des Strafgeldes in Kenntnis komme, daß seine Hausthür oder dergleichen offen war. Gemeinderat Gründler erwidert hierauf, es stünde ja dem betreffenden frei, dem Wachmanne freiwillig eine Entschädigung zu geben, er sei nur gegen das Wort Strafe.
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