Einführung des Institutes nicht beschlossen worden sei, daß es aber selbstverständlich dem Gemeinderate immer wieder freistunde, nöthigen falls die getroffene Verfügung wieder abzuändern. Gemeinderat Mauß spricht sich für Festsetzung von bloß 2 Abstuffungen bei den Strafgeldern aus, wenn gar keine Strafe festgesetzt würde, so würde auch die Handhabung der neuen Verordnungen eine laxe werden. Gemeinderat Holub macht aufmerksam, daß hinsichtlich der sogenannten öffentlichen Geschäfte (Gast- und Kaffé-Häuser) eine Bestimmung wegen der Offenhaltung fehle. Gemeinderat Wenhart weist darauf hin, daß die Bestimmung wegen der Strafverfügung in dem bereits von der Statthalterei genehmigten Statute stehe; wenn daher diese Bestimmung wieder beseitigt werde, so sei die abermalige Einholung der Zustimmung der k.k. Statthalter nothwendig. Gemeinderat Gründler beanstandet es überhaupt, daß über dieses Statut, bevor es dem Gemeinderat zur Genehmigung vorgelegt worden sei, von der Statthalterei bereits die Zustimmung eingeholt worden wäre. Gemeinderat Mayr schließt sich dem Antrage des Gemeinderates Franz von Jäger an. Gemeinderat Pointner glaubt, daß man die Bestimmung wegen der Strafe überhaupt dem Bürgermeister überlassen könnte, welcher im Falle wirklicher Saumseligkeit
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