Ratsprotokoll vom 18. Mai 1877

Alle andern Vorkommniße und sonstigen Anliegen sind bei den vom Inspector der Sicherheitswache regelmäßig am Schlusse einer jeden Woche abzuhaltenden Rapport zu melden, zu welchem Zwecke von dem Wachmann entsprechende Vormerkungen zu führen sind. §. 12. Zum Zwecke der Verständigung mit den andern Wachmännern resp. mit der Sicherheitswachmannschaft hat jeder Wachmann ein Signalpfeifchen; zu seinem persönlichen Schutze hat er außerdem einen Stock, von dem er jedoch nur im Nothfalle Gebrauch machen darf. Siehe §. 40 Dienstes-Instruction der Sicherheitswache. §. 13. Die Anname von Geschenken in Dienstsachen ist bei Strafe der Entlassung verboten. Referent stellt namens der Section den Antrag: Das vorliegende Organisations-Statut für die städt. Gewölb und Feuerwache in Steyr werde mit den getroffenen Abänderungen dem löb. Gemeinderate zur endgültigen Annahme vorgelegt, der Vorschlag des Amtes wegen der Hauswaffe „Stock mit Bleiknopf“ acceptirt und die Einhaltung der zu bestimmenden Sperstunde von 9 bis 5 Uhr im Winter, von 10 - 4 Uhr im Sommer beschlossen. Gemeinderat Gründler erklärt sich gegen die Einführung von Strafgelder; es habe nur der Wachmann, wenn er ein offenes Thor oder dergleichen finde, den Hausherrn, welcher hieran häufig ohne Schuld sei, zu verständigen.

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