Ratsprotokoll vom 18. Mai 1877

Alle andern Vorkommniße und sonstigen Anlie- gen sind bei den vom Inspector der Sicherheits- wache regelmäßig am Schlusse einer jeden Wo- che abzuhaltenden Rapport zu melden, zu welchem Zwecke von dem Wachmann ent- sprechende Vormerkungen zu führen sind. §. 12. Zum Zwecke der Verständigung mit den andern Wachmännern resp. mit der Sicher- heitswachmannschaft hat jeder Wachmann ein Signalpfeifchen; zu seinem persönlichen Schutze hat er außerdem einen Stock, von dem er jedoch nur im Nothfalle Gebrauch machen darf. Siehe §. 40 Dienstes-Instructi- on der Sicherheitswache. §. 13. Die Anna- me von Geschenken in Dienstsachen ist bei Strafe der Entlassung verboten. Referent stellt namens der Section den Antrag: Das vorliegende Organisations-Statut für die städt. Gewölb und Feuerwache in Steyr werde mit den getroffenen Abänderungen dem löb. Gemeinderate zur endgültigen Annahme vor- gelegt, der Vorschlag des Amtes wegen der Hauswaffe „Stock mit Bleiknopf“ acceptirt und die Einhaltung der zu bestimmenden Sper- stunde von 9 bis 5 Uhr im Winter, von 10 - 4 Uhr im Sommer beschlossen. Gemeinderat Gründler erklärt sich gegen die Einführung von Strafgelder; es habe nur der Wachmann, wenn er ein offenes Thor oder dergleichen finde, den Hausherrn, welcher hier- an häufig ohne Schuld sei, zu verständigen.

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