Ratsprotokoll vom 18. Mai 1877

fort die Leute in demselben zu wecken; im letz- teren Falle auch schleunigst entweder selbst bei der Sicherheitswache die Anzeige zu machen, oder für deren Erstattung zu sorgen. §. 7. Trifft er bei seinem Gange Hausthüren, Gewölbe und Läden offen, so hat er behufs deren Schlißung entweder den Hausbesor- ger resp. die betreffenden Dienstleute zu wecken, eventuell bei Gewölben ein Re- serveschloß vorzuhängen. — §. 8. Bei jedem verdächtigen Geräusche hat er seine Aufmerk- samkeit insbesonders rege zu halten, um ei- nen eventuellen Diebstahl oder Einbruch zu verhindern. Es ist daher auch verdächtiges Gesindel anzuhalten und eventuell der nächsten Sicherheitswach Patrouille, resp. am Wachzimmer zu übergeben. §. 9. Bei nächtlichen Ruhestörungen und Exzessen hat er nach Möglichkeit die Avisirung ei- ner Wachpatroulle zu veranlassen und bis zu deren Eintreffen, wenn nöthig selbständig einzuschreiten. Über die diesfällige Vorname von Arretirungen wird auf §. 32 der Dienstes- Instruction für die städt. Sicherheitswache verwiesen. §. 10. Während des Dienstes ist das Einsprechen in Wirthshäusern, Brant- wein und Kaffeschänken ausdrücklich un- tersagt. §. 11. Jedesmal nach Ablauf des Dienstes hat der Wachmann über etwaige wichtige Vorfälle sofort am Wachtzimmer der Sicherheitswache Rapport zu erstatten.

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