Ratsprotokoll vom 18. Mai 1877

derselbe für deren Abrichtung, für Zutheilung des Dienstes und für deren entsprechende Überwachung zu sorgen. — §. 2. Das ganze Stadtgebiet wird in 12 Begehungsrayone eingetheilt. Diese Rayone sind: 1. Stadt; 2. Vogelsang und Reichenschwall; 3 & 4. Ennsdorf und Schönau; 5. Ort; 6. & 7. Steyrdorf, Bruderhausgasse und Schnallenberg; 8. der übrige Theil von Wieserfeld; 9. Vorstadt bei der Steyer untere Zeile; 10. Josefsthal und Karolinenthal und endlich 11. & 12. Aichet. — §. 3. In jedem diesem Rayon ist durch je einen Wachmann ununterbrochen Dienst zu machen. Ohne wichtigen Grund ist in der Zutheilung dieser Rayons an die einzelnen Posten nicht zu wechseln. Der Dienst vor Mitternacht ist im Sommer von 10 bis 1, und im Winter von 9 bis 1 Uhr; jener nach Mitternacht von 1 bis 4 Uhr im Sommer und bis 5 Uhr im Winter. §. 4. Der Wachmann hat zur vorgeschriebenen Stunde den Dienst in seinem Rayon zu beziehen und darf demselben, so lange sein Dienst dauert, ohne zwingenden Grund nicht verlassen. §. 5. Während seines Dienstes hat er den ihm zugewiesenen Rayon fleißig abzupatrouilliren; dabei insbesonders sein Augenmerk auf die Häuser, deren Fächer und Thüren, die Laden und Gewölbe, sowie auch auf herumschleichendes verdächtiges Gesindel zu richten. — §. 6. Im Falle derselbe bemerkt, daß es in einem Gebäude ungewöhnlich rauche oder daß Feuer ausgebrochen sei, hat er so-

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