Ratsprotokoll vom 18. Mai 1877

derselbe für deren Abrichtung, für Zutheilung des Dienstes und für deren entsprechende Überwa- chung zu sorgen. — §. 2. Das ganze Stadtgebiet wird in 12 Begehungsrayone eingetheilt. Diese Rayone sind: 1. Stadt; 2. Vogelsang und Reichen- schwall; 3 & 4. Ennsdorf und Schönau; 5. Ort; 6. & 7. Steyrdorf, Bruderhausgasse und Schnal- lenberg; 8. der übrige Theil von Wieserfeld; 9. Vorstadt bei der Steyer untere Zeile; 10. Jo- sefsthal und Karolinenthal und endlich 11. & 12. Aichet. — §. 3. In jedem diesem Rayon ist durch je einen Wachmann ununterbrochen Dienst zu machen. Ohne wichtigen Grund ist in der Zu- theilung dieser Rayons an die einzelnen Posten nicht zu wechseln. Der Dienst vor Mitternacht ist im Sommer von 10 bis 1, und im Winter von 9 bis 1 Uhr; jener nach Mitternacht von 1 bis 4 Uhr im Sommer und bis 5 Uhr im Winter. §. 4. Der Wachmann hat zur vorgeschriebenen Stun- de den Dienst in seinem Rayon zu beziehen und darf demselben, so lange sein Dienst dau- ert, ohne zwingenden Grund nicht verlassen. §. 5. Während seines Dienstes hat er den ihm zu- gewiesenen Rayon fleißig abzupatrouil- liren; dabei insbesonders sein Augenmerk auf die Häuser, deren Fächer und Thüren, die Laden und Gewölbe, sowie auch auf herumschleichendes verdächtiges Gesindel zu richten. — §. 6. Im Falle derselbe bemerkt, daß es in einem Gebäude ungewöhnlich rauche oder daß Feuer ausgebrochen sei, hat er so-

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