mit Feuerzeug und ein Signalpfeifchen. Diese Abzei- chen sind im Dienste stets zu tragen. §. 6. Besonders anerkennenswerthe Leistungen wer- den durch Geldbelohnung ausgezeichnet, welche aus der Gemeinde-Casse bestritten werden, de- ren Zuerkennung erfolgt durch den Bürgermeister. §. 7. Die Strafen bestehen in mündlichen und schrift- lichen Rügen; in Strafgeldern, welche durch Ge- bührenabzüge hereingebracht werden, und in der Entlassung. Die Verhängung der Strafen stehe dem Bürgermeister zu. — §. 8. Die Auflösung des Dienstverhältnisses kann in der Regel, die Fälle des §. 7 ausgenommen nur unter Einhal- tung einer gegenseitigen 14 tägigen Kündigung erfolgen. §. 9. Die Mitglieder der Gewölbe und Feuerwache geniessen als Polizei-Organ in Ausübung ihres Dienstes den gesetzlichen Schutz wie er Civil- und Militärwachen zukommt. (S. 56 G.St.) — §. 10. Als Strafgelder werden bestimmt: Für ein offen getroffenes Schloß 50 xr, ür einen offen getroffenen Fensterladen 50 xr, für ein offen getroffenes Hausthor, 1 fl, für ein offen getroffenes Gewolbe 2. fl. — Dieselben fließen nach Abzug der mit 1/3 bemeßenen Ergreifersgebühr, welche nach §. 5 dem betreffen- den Wachmanne zufällt, in das Armen Insti- tut der Stadt Steyr. II. Spezieller Theil. Dienstes-Instruction. §. 1. Die städt. Gewölb und Feuerwache ist in dienst- licher Beziehung dem Inspector der Sicherheits- wache unmittelbar untergeordnet und hat
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