Ratsprotokoll vom 18. Mai 1877

mit Feuerzeug und ein Signalpfeifchen. Diese Abzeichen sind im Dienste stets zu tragen. §. 6. Besonders anerkennenswerthe Leistungen werden durch Geldbelohnung ausgezeichnet, welche aus der Gemeinde-Casse bestritten werden, deren Zuerkennung erfolgt durch den Bürgermeister. §. 7. Die Strafen bestehen in mündlichen und schriftlichen Rügen; in Strafgeldern, welche durch Gebührenabzüge hereingebracht werden, und in der Entlassung. Die Verhängung der Strafen stehe dem Bürgermeister zu. — §. 8. Die Auflösung des Dienstverhältnisses kann in der Regel, die Fälle des §. 7 ausgenommen nur unter Einhaltung einer gegenseitigen 14 tägigen Kündigung erfolgen. §. 9. Die Mitglieder der Gewölbe und Feuerwache geniessen als Polizei-Organ in Ausübung ihres Dienstes den gesetzlichen Schutz wie er Civil- und Militärwachen zukommt. (S. 56 G.St.) — §. 10. Als Strafgelder werden bestimmt: Für ein offen getroffenes Schloß 50 xr, ür einen offen getroffenen Fensterladen 50 xr, für ein offen getroffenes Hausthor, 1 fl, für ein offen getroffenes Gewolbe 2. fl. — Dieselben fließen nach Abzug der mit 1/3 bemeßenen Ergreifersgebühr, welche nach §. 5 dem betreffenden Wachmanne zufällt, in das Armen Institut der Stadt Steyr. II. Spezieller Theil. Dienstes-Instruction. §. 1. Die städt. Gewölb und Feuerwache ist in dienstlicher Beziehung dem Inspector der Sicherheitswache unmittelbar untergeordnet und hat

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