zu verhindern und zur Habhaftwerdung der Thäter mitzuwirken. Aushilfsweise hat sie bei nächtlichen Ruhestörungen, Exzessen und dergleichen die städt. Sicherheitswache zu avisiren und derselben Beistand zu leisten. — §. 2. Die Gewölb und Feuerwache besteht aus 24 Mann, von denen zur Nachtzeit immer je 12 im Dienste stehen, denen ein bestimmter Begehungs Rayon zugewiesen wird. Die Mannschaft ist in dienstlicher Beziehung unmittelbar dem Inspector der Sicherheitswache untergeordnet. — §. 3. Zur Aufnahme in die Gewölbe und Feuerwache wird gefordert: ein Alter von nicht unter 18 und nicht über 60 Jahren, Rüstigkeit, Entschlossenheit, vollkommene Verläßlichkeit und Unbescholtenheit. §. 4. Die Aufnahme der Wachtmannschaft erfolgt durch den Bürgermeister und ist wegen Besetzung der erledigten Stellen in der Regel der Konkurs auszuschreiben. Die Mannschaft wird durch Eid in Pflicht genommen. §. 5. der Gewölb und Feuerwächter bezieht eine wöchentliche Entlohnung und zwar während der 8 Sommermonate, d. i. vom 1. März bis Ende Oktober mit 2 fl und während der 4 Wintermonate, d.i. vom 1. November bis Ende Februar 3 fl 50 xr, außerdem den 3. Theil der eingehenden Strafgelder von offen getroffenen Lokalitäten und Schlösser, überdies erhält er zur Ausübung des Dienstes unentgeltlich beigestellt eine Blouse, im Winter einen Mantel, eine Kappe, einen Stock, eine Blendlaterne
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