zu verhindern und zur Habhaftwerdung der Thäter mitzuwirken. Aushilfsweise hat sie bei nächtlichen Ruhestörungen, Exzessen und dergleichen die städt. Sicherheitswache zu avisiren und dersel- ben Beistand zu leisten. — §. 2. Die Gewölb und Feuerwache besteht aus 24 Mann, von denen zur Nachtzeit immer je 12 im Dienste stehen, denen ein bestimmter Begehungs Rayon zugewie- sen wird. Die Mannschaft ist in dienstlicher Beziehung unmittelbar dem Inspector der Sicher- heitswache untergeordnet. — §. 3. Zur Aufnah- me in die Gewölbe und Feuerwache wird ge- fordert: ein Alter von nicht unter 18 und nicht über 60 Jahren, Rüstigkeit, Entschlossenheit, voll- kommene Verläßlichkeit und Unbescholtenheit. §. 4. Die Aufnahme der Wachtmannschaft erfolgt durch den Bürgermeister und ist wegen Beset- zung der erledigten Stellen in der Regel der Konkurs auszuschreiben. Die Mannschaft wird durch Eid in Pflicht genommen. §. 5. der Gewölb und Feuerwächter bezieht eine wöchentliche Entlohnung und zwar während der 8 Sommermonate, d. i. vom 1. März bis Ende Oktober mit 2 fl und während der 4 Wintermonate, d.i. vom 1. November bis Ende Februar 3 fl 50 xr, außerdem den 3. Theil der eingehenden Strafgelder von offen ge- troffenen Lokalitäten und Schlösser, überdies er- hält er zur Ausübung des Dienstes unentgeltlich beigestellt eine Blouse, im Winter einen Mantel, eine Kappe, einen Stock, eine Blendlaterne
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