Raths=Protokoll der kk. landesfürstlichen Stadt Steyr vom 18. Mai 1877 Datenaufbereitung Digitalarchiv Steyr
Protokoll aufgenommen über die Sitzung des Gemeinderates der Stadt Steyr am 18. May 1877. Gegenwärtig: Der Vorsitzendes Vice Bürgermeister Carl Edelbauer. Die Gemeinderäte: Mauß Samuel Göppel Emil Mayr Anton Gründler Ferdinand Perz Mathias Gschaider Gustav Pointner Georg Hofmann Franz Redl Johann Holub Karl Jäger Anton von Waldau Schachinger Franz Jäger Franz von Waldau Tomitz Franz Wenhart Wenzl Schriftführer Gemeinde Sekretär Leopold Anton Iglseder. Beginn der Sitzung 3 1/4 Uhr Nachmittags. Der Vorsitzende eröffnet die Sitzung, konstatirt die Anwesenheit der zur Beschlussfähigkeit erforderlichen Anzal von Gemeinderats-Mitgliedern und macht hierauf nachstehende Mittheilungen: a. Eine Eingabe des Kanzlei Direktors Herrn Franz
Protokoll aufgenommen über die Sitzung des Gemeinderates der Stadt Steyr am 18. May 1877. Gegenwärtig: Der Vorsitzendes Vice Bürgermeister Carl Edelbauer. Die Gemeinderäte: Mauß Samuel Göppel Emil Mayr Anton Gründler Ferdinand Perz Mathias Gschaider Gustav Pointner Georg Hofmann Franz Redl Johann Holub Karl Jäger Anton von WaldauSchachinger Franz Jäger Franz von WaldauTomitz Franz Wenhart Wenzl Schriftführer Gemeinde Sekretär Leopold Anton Iglseder. Beginn der Sitzung 3 1/4 Uhr Nachmittags. Der Vorsitzende eröffnet die Sitzung, konstatirt die Anwesenheit der zur Beschlussfähigkeit erforderlichen Anzal von Gemeinderats-Mitgliedern und macht hierauf nachstehende Mittheilungen: a. Eine Eingabe des Kanzlei Direktors Herrn Franz
Amtmann, welche lautet: „Löbliche Gemeinde Vorstehung! Der ehemalige Bürgermeister Herr Anton Gaffl hat während seiner Amtsperiode vom Jahre 1851 bis 1859, um den in Armuth gerathenen, gewesenen Fabriksbesitzer & Ingenieur H. Gustav Royko einen Verdienst zu verschaffen, die Pläne über den Bestand der städtischen Gebäude aufnehmen und anfertigen lassen. Auf Ableben der Frau Josefine Gaffl sind mir als Testaments-Executor bei der Lizitation diese Pläne in mein Eigenthum zugekommen. Dieselben haben für mich nicht jenen Werth, als selbe für die löbl. Gemeinde repräsentiren, da hiedurch mehrfache Kosten zur neuerlichen Aufname der Gebäude in verschiedenen Fällen erspart werden können. Nachdem ich für das Wohl der Gemeinde als Bürgerssohn von Steyr und vieljähriger Beamter im Dienste der löbl. Gemeinde ein besonderes Intresse hege, erlaube ich mir diese Pläne der löbl. Gemeinde Vorstehung mit der Bitte vorzulegen, dieselben gütigst als nunmehriges Eigenthum in Empfang und Verwahrung nehmen zu wollen. Steyr am 13. May 1877. Franz Amtmann. Kanzlei Direktor.“ Hiezu verließer nachstehende Amtsbemerkung. die mit obigem gewiedmeten Pläne sind: 1. Anlagen des Verschönerungsvereines am Pfarrplätze. 2. Das EX-Cölestinergebäude. 3. Das Bürgerspital. 4. Das Bruderhaus. 5. Der Befestigungthum bei dem Stadtpfarrhofe. 6. Der Tabor Wachtthurm. 7. Der Friedhof mit dem Todtengräber-Hause 8. Der Holzbauplatz und das Schrankenhaus
Amtmann, welche lautet: „Löbliche Gemeinde Vorste- hung! Der ehemalige Bürgermeister Herr Anton Gaffl hat während seiner Amtsperiode vom Jahre 1851 bis 1859, um den in Armuth gerathenen, gewesenen Fabriksbesitzer & Ingenieur H. Gustav Royko einen Verdienst zu verschaffen, die Pläne über den Bestand der städtischen Gebäude aufnehmen und anfertigen lassen. Auf Ableben der Frau Josefine Gaffl sind mir als Testaments-Executor bei der Lizitation die- se Pläne in mein Eigenthum zugekommen. Dieselben haben für mich nicht jenen Werth, als selbe für die löbl. Gemeinde repräsentiren, da hiedurch mehrfache Kosten zur neuerlichen Auf- name der Gebäude in verschiedenen Fällen er- spart werden können. Nachdem ich für das Wohl der Gemeinde als Bürgerssohn von Steyr und viel- jähriger Beamter im Dienste der löbl. Gemeinde ein besonderes Intresse hege, erlaube ich mir diese Pläne der löbl. Gemeinde Vorstehung mit der Bitte vorzulegen, dieselben gütigst als nunmeh- riges Eigenthum in Empfang und Verwahrung nehmen zu wollen. Steyr am 13. May 1877. Franz Amtmann. Kanzlei Direktor.“ Hiezu verließer nachstehende Amtsbemerkung. die mit obigem gewiedmeten Pläne sind: 1. Anlagen des Verschönerungsvereines am Pfarr- plätze. 2. Das EX-Cölestinergebäude. 3. Das Bürger- spital. 4. Das Bruderhaus. 5. Der Befestigungthum bei dem Stadtpfarrhofe. 6. Der Tabor Wachtthurm. 7. Der Friedhof mit dem Todtengräber-Hause 8. Der Holzbauplatz und das Schrankenhaus
in der Schönau. 9. Das Ennsdorfer Schulhaus. 10. Das Krankenhaus zu St Anna. 11. Die Mädchenschule in Aichet. 12. Das Rathaus. 13. Das Neuthor. 14. Der städt. Wasserthurm 15. Der Pfarrhof zu St. Michael. 16. Die Öhl- berger Fleischbänke. 17. Die Gewölbe an der Schloßmauer. 18. Das Schrankenhäusel in Ennsdorf. 19. Die Mädchenschule am Berg. 20. Das Sondersichenhaus. Fast sämmtliche die- ser Pläne sind bei der Gemeinde nicht vorhan- den und hat sich deren Abgang schon oft em- pfindlich fühlbar gemacht. Gefertigter erlaubt sich daher den unvorgreif- lichen Antrag zu stellen, der löbl. Gemeinderat wolle diese Widmung dankend annehmen, die Pläne bei der Gemeinde Vorstehung zum Amtsgebrauche in Empfang nehmen und dem Herrn Spender eine angemessene Entschädi- gung hiefür gütigst bewilligen. — Steyr am 14. May 1877. Leopold Anton Iglseder Gemeinde- Sekretär Wird mit Beifall zur Kenntnis die Eingabe des Herrn Kanzlei-Direktor genommen und über Antrag des Gemeinde- rates Gschaider beschlossen, es habe die Bau-Sec- tion nach Besichtigung dieser Pläne in der nächsten Sitzung über den Amtsantrag auf eine Entschädigung Bericht zu erstatten. Z. 5223. b. Eine Zuschrift des Herrn k.k. Bezirkshaupt- manns von Kirchdorf, mit welcher derselbe für die aus Gemeindemitteln für die Verunglück- ten Bewohner von Kirchdorf übersandten Spen- de per 300 fl den lebhaftesten Dank ausspricht.
in der Schönau. 9. Das Ennsdorfer Schulhaus. 10. Das Krankenhaus zu St Anna. 11. Die Mädchenschule in Aichet. 12. Das Rathaus. 13. Das Neuthor. 14. Der städt. Wasserthurm 15. Der Pfarrhof zu St. Michael. 16. Die Öhlberger Fleischbänke. 17. Die Gewölbe an der Schloßmauer. 18. Das Schrankenhäusel in Ennsdorf. 19. Die Mädchenschule am Berg. 20. Das Sondersichenhaus. Fast sämmtliche dieser Pläne sind bei der Gemeinde nicht vorhanden und hat sich deren Abgang schon oft empfindlich fühlbar gemacht. Gefertigter erlaubt sich daher den unvorgreiflichen Antrag zu stellen, der löbl. Gemeinderat wolle diese Widmung dankend annehmen, die Pläne bei der Gemeinde Vorstehung zum Amtsgebrauche in Empfang nehmen und dem Herrn Spender eine angemessene Entschädigung hiefür gütigst bewilligen. — Steyr am 14. May 1877. Leopold Anton Iglseder GemeindeSekretär Wird mit Beifall zur Kenntnis die Eingabe des Herrn Kanzlei-Direktor genommen und über Antrag des Gemeinderates Gschaider beschlossen, es habe die Bau-Section nach Besichtigung dieser Pläne in der nächsten Sitzung über den Amtsantrag auf eine Entschädigung Bericht zu erstatten. Z. 5223. b. Eine Zuschrift des Herrn k.k. Bezirkshauptmanns von Kirchdorf, mit welcher derselbe für die aus Gemeindemitteln für die Verunglückten Bewohner von Kirchdorf übersandten Spende per 300 fl den lebhaftesten Dank ausspricht.
Wird zur Kenntnis genommen. — 5039. Indem der Vorsitzende noch den mündlichen Dank des städt. Bauinspizienten, Herrn Ignaz Donberger, für die erfolgte Enthebung von der aktiven Dienstleistung unter Belassung seiner ämtlichen Bezüge zur Kenntnis des Gemeinderates bringt, Hierauf geht auf Vorsitzende zur Tagesordnung über. I Section. 1. Gesuch des Herrn Anton Urban um Aufnahme in den Gemeindeverband. Gemeinderat Pointer stellt nach Verlesung dieser Eingabe namens der Section den Antrag auf Bewilligung der Aufnahme des Gesuchstellers sammt Familie in den Verband der Gemeinde Steyr gegen Erlag der Taxe. - Beschluß nach Antrag. — Z. 4753. 2. Ministerialrekurs des Herrn Dr. Haßlwanter nom Herrn Johann Zeilberger pcto Veröffentlichung des Strafurtheiles wider Herrn J. Auer Gemeinderat Pointner verliest das Petitum dieses Rekurses, welches lautet. Es wolle dieser Rekurs dem hohen k. k. Ministerium des Innern vorgelegt werden, auf daß hochdasselbe den Erlaß der k.k. Statthalterei vom 23. März 1877.Z. 786 dahin abändern, daß der gegen den Beschluß des Gemeinderates der Stadt Steyr vom 9. Februar 1877. Z. 1373 bei diesem Gemeinderate selbst rechtzeitig eingebrachte Rekurs von Amtswegen zur Entscheidung dem hohen Landesausschusse für Ober Österreich vorgelegt werde.
Wird zur Kenntnis genommen. — 5039. Indem der Vorsitzende noch den mündlichen Dank des städt. Bauinspizienten, Herrn Ignaz Don- berger, für die erfolgte Enthebung von der ak- tiven Dienstleistung unter Belassung seiner ämtlichen Bezüge zur Kenntnis des Gemeinde- rates bringt, Hierauf geht der Vorsitzende zur Tagesordnung über. I Section. 1. Gesuch des Herrn Anton Urban um Aufnahme in den Gemeindeverband. Gemeinderat Pointer stellt nach Verlesung die- ser Eingabe namens der Section den Antrag auf Bewilligung der Aufnahme des Gesuchstellers sammt Familie in den Verband der Gemeinde Steyr gegen Erlag der Taxe. - Beschluß nach An- trag. — Z. 4753. 2. Ministerialrekurs des Herrn Dr. Haßlwan- ter nom Herrn Johann Zeilberger pcto Veröffent- lichung des Strafurtheiles wider Herrn J. Auer Gemeinderat Pointner verliest das Petitum dieses Rekurses, welches lautet. Es wolle dieser Rekurs dem hohen k. k. Ministerium des Innern vorgelegt werden, auf daß hochdasselbe den Erlaß der k.k. Statthalterei vom 23. März 1877.Z. 786 dahin abändern, daß der gegen den Beschluß des Gemeinderates der Stadt Steyr vom 9. Februar 1877. Z. 1373 bei diesem Gemeindera- te selbst rechtzeitig eingebrachte Rekurs von Amtswegen zur Entscheidung dem hohen Lan- desausschusse für Ober Österreich vorgelegt werde.
Referent stellt namens der Section den Antrag, die nachgesuchte Vorlage des eingebrachten Mi- nisterial Rekurses des Dr. Anton Hasslwanter in Wien gegen den Erlaß der hohen k. k. Statt- halterei vom 23. März 1877 Z. 786 sei durch das Amt mit Bericht zu veranlassen. Beschluß nach An- trag. — Z. 4505. 3. Gesuch der Frau Josefa Rosenauer um Aufhebung einer Verfügung der Gemeinde Vorstehung be- treffend die Beseitigung von Tischen von dem Platze vor ihrem Hause. Gemeinderat Pointer bemerkt, es sei Frau Jose- fa Rosenauer von der Gemeinde Vorstehung aufgefordert worden, die vor ihrem Hause in den Boden eingerammten Tische zu entfernen. Nach- dem selbe aber durch vorliegende Eingabe und die beigebrachten Pläne nachgewiesen habe, daß der fragliche Grund ihr Eigenthum sei, so stellt Referent namens der Section den Antrag der Josefa Rosenauer wolle die Aufstellung von 3 Tischen vor ihrem Hause N. 215 gestattet wer- den, nachdem von keiner Seite eine Klage vor- liege, daß die Passage daselbst in störender Wei- ge gehemmt werde. Gemeinderat Mayr unterstützt den Sections- Antrag. Gemeinderat Hofman wäre für Abschluß des fraglichen Grundes durch einen Zaun seitens der Hausbesitzerin. Gemeinderat Anton von Jäger wünscht ausdrück- lich hervorgehoben, daß behufs Hintanhaltung
Referent stellt namens der Section den Antrag, die nachgesuchte Vorlage des eingebrachten Ministerial Rekurses des Dr. Anton Hasslwanter in Wien gegen den Erlaß der hohen k. k. Statthalterei vom 23. März 1877 Z. 786 sei durch das Amt mit Bericht zu veranlassen. Beschluß nach Antrag. — Z. 4505. 3. Gesuch der Frau Josefa Rosenauer um Aufhebung einer Verfügung der Gemeinde Vorstehung betreffend die Beseitigung von Tischen von dem Platze vor ihrem Hause. Gemeinderat Pointer bemerkt, es sei Frau Josefa Rosenauer von der Gemeinde Vorstehung aufgefordert worden, die vor ihrem Hause in den Boden eingerammten Tische zu entfernen. Nachdem selbe aber durch vorliegende Eingabe und die beigebrachten Pläne nachgewiesen habe, daß der fragliche Grund ihr Eigenthum sei, so stellt Referent namens der Section den Antrag der Josefa Rosenauer wolle die Aufstellung von 3 Tischen vor ihrem Hause N. 215 gestattet werden, nachdem von keiner Seite eine Klage vorliege, daß die Passage daselbst in störender Weige gehemmt werde. Gemeinderat Mayr unterstützt den SectionsAntrag. Gemeinderat Hofman wäre für Abschluß des fraglichen Grundes durch einen Zaun seitens der Hausbesitzerin. Gemeinderat Anton von Jäger wünscht ausdrücklich hervorgehoben, daß behufs Hintanhaltung
einer Passage-Störung, der Rekurrentin die Aufstellung von nicht mehr als 3 Tischen gestattet werde, worüber Referent auf den Wortlaut des Sections-Antrages verweist, welcher bei der Abstimmung angenommen wird. — Z. 4720. 4. Rekurs des Herrn Anton Plochberger wider eine Verfügung der Gemeinde Vorstehung wegen Absperrung des Grundes zwischen dem Bürgerschulgebäude und dem Hause N° 345 Vogelsang. Gemeinderat Pointner bemerkt, daß Herr Anton Plochberger den bisher als Fußweg benutzten Raum, zwischen dem Burgerschulgebäude und dem Hause 345 Vogelsang vor kurzer Zeit gänzlich abgesperrt habe, worüber die Gemeinde Vorstehung denselben aufgefordert habe, diese Absperrung zu beseitigen. Hingegen habe Herr Anton Plochberger unter der Behauptung, daß der fragliche Grund sein alleiniges Eigenthum sei, den Rekurs an den Gemeinderat ergriffen, über welchen die Section hiermit den Antrag stelle, es wolle bevor über diesen Rekurs entschieden werde, der löbl. Gemeinderat bewilligen, daß ein Comité bestellt werde, welches mit Zuhilfenahme der Katastralmappe und Beiziehung des Rekurrenten über das Eigenthumsrecht und beziehungsweise Expropriation dieses streitigen Grundtheiles in der nächsten Sitzung Bericht erstatten möge. Referent bemerkt hiebei, daß für den Fall, als es sich herausstellen sollte, daß der fragliche Grund das Allein-Eigenthum des Rekurrenten sei, mit ihm zugleich wegen der Auflaßung dieser Absperrung ver-
einer Passage-Störung, der Rekurrentin die Auf- stellung von nicht mehr als 3 Tischen gestattet werde, worüber Referent auf den Wortlaut des Sections-Antrages verweist, welcher bei der Abstimmung angenommen wird. — Z. 4720. 4. Rekurs des Herrn Anton Plochberger wider eine Verfügung der Gemeinde Vorstehung wegen Ab- sperrung des Grundes zwischen dem Bürger- schulgebäude und dem Hause N° 345 Vogelsang. Gemeinderat Pointner bemerkt, daß Herr Anton Plochberger den bisher als Fußweg benutzten Raum, zwischen dem Burgerschulgebäude und dem Hau- se 345 Vogelsang vor kurzer Zeit gänzlich abgesperrt habe, worüber die Gemeinde Vorstehung densel- ben aufgefordert habe, diese Absperrung zu be- seitigen. Hingegen habe Herr Anton Plochberger unter der Behauptung, daß der fragliche Grund sein alleiniges Eigenthum sei, den Rekurs an den Gemeinderat ergriffen, über welchen die Section hiermit den Antrag stelle, es wolle bevor über diesen Rekurs entschieden werde, der löbl. Gemeinderat bewilligen, daß ein Comité be- stellt werde, welches mit Zuhilfenahme der Katastral- mappe und Beiziehung des Rekurrenten über das Eigen- thumsrecht und beziehungsweise Expropriation die- ses streitigen Grundtheiles in der nächsten Sit- zung Bericht erstatten möge. Referent bemerkt hiebei, daß für den Fall, als es sich herausstellen sollte, daß der fragliche Grund das Al- lein-Eigenthum des Rekurrenten sei, mit ihm zugleich wegen der Auflaßung dieser Absperrung ver-
handelt werden möge, weil die Freilassung dieses Plat- zes sehr erwünscht wäre. Gemeinderat Wenhart spricht gleichfalls den Wunsch aus, daß der Gemeinderat, im Falle als der fragliche Grund Eigenthum des Herrn Plochberger sei, mit demselben wegen dessen Ankauf in Verhandlung treten möge; über kurz oder lang müßten vor der Promenade ohnehin alle jene Hindernisse beseitigt werden, welche deren Entwicklung im Wege stünden, auch müße er bemerken, daß dem Verneh- men nach Herr Plochberger nach Entscheidung die- ser Angelegenheit in seinem Sinne beabsichtige, auf dem jetzt abgesperrten Theile einen Garten anzule- gen, wodurch dieser Grund gewiß nicht billiger werden würde. Gemeinderat Holub giebt der Meinung Ausdruck, daß, wenn die Gemeinde sich herbeilasse, dem Herrn Plochberger diesen Grund abzukaufen, das Haus No 345, welches der Entwicklung der Promenade sehr im Wege liege und ein bedeutendes Verkehrs-Hindernis sei, immer theurer werden würde; es wäre daher wünschenswert, daß auch die Frage wegen Beseitigung dieses Hauses näher erörtert werde. Gemeinderat Wenhart bemerkt, er sei der gegen- theiligen Ansicht, daß nehmlich im Falle das Haus Nr. 345, wenn es in der Mitte der Strasse und des bisher bestandenen Fußweges liegen bliebe, es leich- ter möglich werden dürfte, dasselbe billiger zu requiriren. Gemeinderat Printzer glaubt, daß das nach dem Sections-Antrag einzusetzende Comité auch die
handelt werden möge, weil die Freilassung dieses Platzes sehr erwünscht wäre. Gemeinderat Wenhart spricht gleichfalls den Wunsch aus, daß der Gemeinderat, im Falle als der fragliche Grund Eigenthum des Herrn Plochberger sei, mit demselben wegen dessen Ankauf in Verhandlung treten möge; über kurz oder lang müßten vor der Promenade ohnehin alle jene Hindernisse beseitigt werden, welche deren Entwicklung im Wege stünden, auch müße er bemerken, daß dem Vernehmen nach Herr Plochberger nach Entscheidung dieser Angelegenheit in seinem Sinne beabsichtige, auf dem jetzt abgesperrten Theile einen Garten anzulegen, wodurch dieser Grund gewiß nicht billiger werden würde. Gemeinderat Holub giebt der Meinung Ausdruck, daß, wenn die Gemeinde sich herbeilasse, dem Herrn Plochberger diesen Grund abzukaufen, das Haus No 345, welches der Entwicklung der Promenade sehr im Wege liege und ein bedeutendes Verkehrs-Hindernis sei, immer theurer werden würde; es wäre daher wünschenswert, daß auch die Frage wegen Beseitigung dieses Hauses näher erörtert werde. Gemeinderat Wenhart bemerkt, er sei der gegentheiligen Ansicht, daß nehmlich im Falle das Haus Nr. 345, wenn es in der Mitte der Strasse und des bisher bestandenen Fußweges liegen bliebe, es leichter möglich werden dürfte, dasselbe billiger zu requiriren. Gemeinderat Printzer glaubt, daß das nach dem Sections-Antrag einzusetzende Comité auch die
Verhandlungen hinsichtlich des Hauses No 345 einleiten solle, damit der Gemeinderat erfahre, was die gegenwärtige Besitzerin desselben hiefür verlange, und dem Gemeinderate dann über einen etwaigen Ankauf oder eine Expropriation desselben Bericht erstatten könne. Gemeinderat Gschaider bemerkt, daß nach seinem Erinnern bei dem seinerzeitigen Verkaufe dieses Grundes ausdrücklich bedungen worden sei, daß daselbst ein Haus zu erbauen sei, welches selbstverständlich in die durch die Front des Schulhauses und des Sparkassa-Gebäudes gebildete Baulinie einzurücken wäre; wenn nun Herr Plochberger dieser Bedingung, welche sein Besitzvorfahrer eingegangen habe, nachkomme, so könne er natürlich keine andere Baulinie einschlagen, und wenn dann in dieser Baulinie ein großes Gebäude stehe, so sei es nicht möglich, vor demselben ein kleines Gärtchen anzulegen. Gemeinderat Gründler erwähnt, daß hinsichtlich des eventuellen Ankaufes des Grundes von Herrn Plochberger man sich genau an die Bestimmungen der Bauordnung halten müße, in welcher es ohnehin festgesetzt sei, wann ein Grund von dem Besitzer unentgeltlich und wann derselbe gegen Entschädigung abzutreten sei. Hinsichtlich des Hauses No 345 führt er an, daß nach seinem Wissen seinerzeit von der Besitzerin des Hauses der Preis von 12000 fl verlangt worden sei. Gemeinderat Holub bemerkt dem gegenüber, daß nach ausdrücklicher Angabe dieser Hausbesitzerin mit ihr wegen eventuellen Ankauf dieses Hauses nie unterhandelt worden sei.
Verhandlungen hinsichtlich des Hauses No 345 einleiten solle, damit der Gemeinderat erfahre, was die gegen- wärtige Besitzerin desselben hiefür verlange, und dem Gemeinderate dann über einen etwaigen An- kauf oder eine Expropriation desselben Bericht erstatten könne. Gemeinderat Gschaider bemerkt, daß nach seinem Er- innern bei dem seinerzeitigen Verkaufe dieses Grun- des ausdrücklich bedungen worden sei, daß da- selbst ein Haus zu erbauen sei, welches selbstverständ- lich in die durch die Front des Schulhauses und des Spar- kassa-Gebäudes gebildete Baulinie einzurücken wä- re; wenn nun Herr Plochberger dieser Bedingung, welche sein Besitzvorfahrer eingegangen habe, nachkomme, so könne er natürlich keine andere Bau- linie einschlagen, und wenn dann in dieser Bauli- nie ein großes Gebäude stehe, so sei es nicht möglich, vor demselben ein kleines Gärtchen anzulegen. Gemeinderat Gründler erwähnt, daß hinsichtlich des eventuellen Ankaufes des Grundes von Herrn Plochberger man sich genau an die Bestimmungen der Bauord- nung halten müße, in welcher es ohnehin festgesetzt sei, wann ein Grund von dem Besitzer unentgeltlich und wann derselbe gegen Entschädigung abzutreten sei. Hinsichtlich des Hauses No 345 führt er an, daß nach seinem Wissen seinerzeit von der Besitzerin des Hauses der Preis von 12000 fl verlangt wor- den sei. Gemeinderat Holub bemerkt dem gegenüber, daß nach ausdrücklicher Angabe dieser Hausbesitzerin mit ihr wegen eventuellen Ankauf dieses Hauses nie unterhandelt worden sei.
Gemeinderat Franz von Jäger spricht sich dahin aus, daß die Bestehung des Hauses No 345 nur eine Frage der Zeit sein könne, daher es wünschenswert sei, wenn diese Angelegenheit einmal in Zug kom- me und Unterhandlungen eingeleitet werden würden. Gemeinderat Tomitz stellt den Antrag, das nach dem Vorschläge der Section zu bildende Comité habe aus den Obmännern der Rechts-Finanz- und Bausec- tion zu bestehen. Der Antrag der Section mit dem Zusatzentrage des Gemeinderates Pointner wegen Einleitungen von Verhandlungen mit der Besitzerin des Hauses No 345 Vogelsang, sowie der Zusatzantrag des Gemeinderates Tomitz werden angenommen. Z. 5018. Hierauf bringt Gemeinderat Pointner einen nicht auf der Tagesordnung der Sitzung stehenden, der Section jedoch als dringlich zugewiesenen Gegen- stand zur Sprache. Es sei nähmlich Herr Ploch- berger von der Gemeinde Vorstehung aufgefor- dert worden, das im Hofraume seiner Häuser N 476 und 477 frei liegende Rundholz zu beseiti- gen, wogegen derselbe einen Rekurs an den Gemeinderat eingebracht habe. Referent stellt sohin den Antrag, daß, nachdem dieser Rekurs nicht auf der Tagesordnung stehe, heute hier- auf nicht Bedacht genommen werden könne, und wolle von Seite des Amtes bis zur nächsten Sit- zung erhoben werden, welches Quantum Holz in den Hofräumen der Häuser N 476 & 477 Vogl- sang vorliege, und ob die Hausnachbarn gegen
Gemeinderat Franz von Jäger spricht sich dahin aus, daß die Bestehung des Hauses No 345 nur eine Frage der Zeit sein könne, daher es wünschenswert sei, wenn diese Angelegenheit einmal in Zug komme und Unterhandlungen eingeleitet werden würden. Gemeinderat Tomitz stellt den Antrag, das nach dem Vorschläge der Section zu bildende Comité habe aus den Obmännern der Rechts-Finanz- und Bausection zu bestehen. Der Antrag der Section mit dem Zusatzentrage des Gemeinderates Pointner wegen Einleitungen von Verhandlungen mit der Besitzerin des Hauses No 345 Vogelsang, sowie der Zusatzantrag des Gemeinderates Tomitz werden angenommen. Z. 5018. Hierauf bringt Gemeinderat Pointner einen nicht auf der Tagesordnung der Sitzung stehenden, der Section jedoch als dringlich zugewiesenen Gegenstand zur Sprache. Es sei nähmlich Herr Plochberger von der Gemeinde Vorstehung aufgefordert worden, das im Hofraume seiner Häuser N 476 und 477 frei liegende Rundholz zu beseitigen, wogegen derselbe einen Rekurs an den Gemeinderat eingebracht habe. Referent stellt sohin den Antrag, daß, nachdem dieser Rekurs nicht auf der Tagesordnung stehe, heute hierauf nicht Bedacht genommen werden könne, und wolle von Seite des Amtes bis zur nächsten Sitzung erhoben werden, welches Quantum Holz in den Hofräumen der Häuser N 476 & 477 Voglsang vorliege, und ob die Hausnachbarn gegen
Belassung eines bestimmten Quantums daselbst die Zustimmung ertheilen. Dieser Antrag wird angenommen. Z. 5290. 5. Organisationsstatut der städt. Gewölb und Feuerwache. Gemeinderat Pointner verliest nachstehenden Amtsbericht: „Löblicher Gemeinderat — Anliegend beehrt sich das Amt das Organisationsstatut für die städt. Gewölbe & Feuerwache in Steyr mit den zufolge Gemeinderatsbeschluß vom 17. November 1876 bestimmten, und mit Erlaß des k.k. Statthalterei Praesidiums verordneten Abänderungen zur endgültigen Annahme und insbesonders zur Festsetzung der Sperrstunde behufs Textirung des §. 10 ergebenst vorzulegen. Hiebei wird noch vorgeschlagen zu bestimmen, daß die in der Instruction erwähnte Hauswaffe (Stock) ein mit einem Bleiknopf versehener Stock sein soll. Steyr am 26 April 1877. Leopold Anton Iglseder.“ Hierauf verliest er das Organisationsstatut welches lautet: Organisations Statut, für die städt. Gewölb & Feuerwache in Steyr. — I. Allgemeiner Theil. § I. Die Gewölb und Feuerwache hat den Zweck 1. durch entsprechende Beobachtungen Vorkehrungen der Möglichkeit einer Feuersgefahr vorzubeugen, eventuell bei eingetretenen Brande die sofortige Anzeige zu machen oder nach Bedürfnis die Alarmierung zu veranlassen, und 2. durch Beobachtung der Gewölbe und Hausthüren gewöhnliche und Einbruchsdiebstähle
Belassung eines bestimmten Quantums daselbst die Zustimmung ertheilen. Dieser Antrag wird angenommen. Z. 5290. 5. Organisationsstatut der städt. Gewölb und Feuerwache. Gemeinderat Pointner verliest nachstehenden Amtsbericht: „Löblicher Gemeinderat — Anliegend beehrt sich das Amt das Organisationsstatut für die städt. Gewölbe & Feuerwache in Steyr mit den zufolge Gemeinderatsbeschluß vom 17. Novem- ber 1876 bestimmten, und mit Erlaß des k.k. Statthalterei Praesidiums verordneten Ab- änderungen zur endgültigen Annahme und insbesonders zur Festsetzung der Sperrstunde behufs Textirung des §. 10 ergebenst vor- zulegen. Hiebei wird noch vorgeschlagen zu bestimmen, daß die in der Instruction erwähnte Hauswaffe (Stock) ein mit einem Bleiknopf versehener Stock sein soll. Steyr am 26 April 1877. Leopold Anton Iglseder.“ Hierauf verliest er das Organisationsstatut welches lautet: Organisations Statut, für die städt. Gewölb & Feuerwache in Steyr. — I. Allgemeiner Theil. § I. Die Gewölb und Feuerwache hat den Zweck 1. durch entsprechende Beobachtungen Vorkeh- rungen der Möglichkeit einer Feuersgefahr vorzubeugen, eventuell bei eingetretenen Bran- de die sofortige Anzeige zu machen oder nach Bedürfnis die Alarmierung zu veranlassen, und 2. durch Beobachtung der Gewölbe und Hausthüren gewöhnliche und Einbruchsdiebstähle
zu verhindern und zur Habhaftwerdung der Thäter mitzuwirken. Aushilfsweise hat sie bei nächtlichen Ruhestörungen, Exzessen und dergleichen die städt. Sicherheitswache zu avisiren und dersel- ben Beistand zu leisten. — §. 2. Die Gewölb und Feuerwache besteht aus 24 Mann, von denen zur Nachtzeit immer je 12 im Dienste stehen, denen ein bestimmter Begehungs Rayon zugewie- sen wird. Die Mannschaft ist in dienstlicher Beziehung unmittelbar dem Inspector der Sicher- heitswache untergeordnet. — §. 3. Zur Aufnah- me in die Gewölbe und Feuerwache wird ge- fordert: ein Alter von nicht unter 18 und nicht über 60 Jahren, Rüstigkeit, Entschlossenheit, voll- kommene Verläßlichkeit und Unbescholtenheit. §. 4. Die Aufnahme der Wachtmannschaft erfolgt durch den Bürgermeister und ist wegen Beset- zung der erledigten Stellen in der Regel der Konkurs auszuschreiben. Die Mannschaft wird durch Eid in Pflicht genommen. §. 5. der Gewölb und Feuerwächter bezieht eine wöchentliche Entlohnung und zwar während der 8 Sommermonate, d. i. vom 1. März bis Ende Oktober mit 2 fl und während der 4 Wintermonate, d.i. vom 1. November bis Ende Februar 3 fl 50 xr, außerdem den 3. Theil der eingehenden Strafgelder von offen ge- troffenen Lokalitäten und Schlösser, überdies er- hält er zur Ausübung des Dienstes unentgeltlich beigestellt eine Blouse, im Winter einen Mantel, eine Kappe, einen Stock, eine Blendlaterne
zu verhindern und zur Habhaftwerdung der Thäter mitzuwirken. Aushilfsweise hat sie bei nächtlichen Ruhestörungen, Exzessen und dergleichen die städt. Sicherheitswache zu avisiren und derselben Beistand zu leisten. — §. 2. Die Gewölb und Feuerwache besteht aus 24 Mann, von denen zur Nachtzeit immer je 12 im Dienste stehen, denen ein bestimmter Begehungs Rayon zugewiesen wird. Die Mannschaft ist in dienstlicher Beziehung unmittelbar dem Inspector der Sicherheitswache untergeordnet. — §. 3. Zur Aufnahme in die Gewölbe und Feuerwache wird gefordert: ein Alter von nicht unter 18 und nicht über 60 Jahren, Rüstigkeit, Entschlossenheit, vollkommene Verläßlichkeit und Unbescholtenheit. §. 4. Die Aufnahme der Wachtmannschaft erfolgt durch den Bürgermeister und ist wegen Besetzung der erledigten Stellen in der Regel der Konkurs auszuschreiben. Die Mannschaft wird durch Eid in Pflicht genommen. §. 5. der Gewölb und Feuerwächter bezieht eine wöchentliche Entlohnung und zwar während der 8 Sommermonate, d. i. vom 1. März bis Ende Oktober mit 2 fl und während der 4 Wintermonate, d.i. vom 1. November bis Ende Februar 3 fl 50 xr, außerdem den 3. Theil der eingehenden Strafgelder von offen getroffenen Lokalitäten und Schlösser, überdies erhält er zur Ausübung des Dienstes unentgeltlich beigestellt eine Blouse, im Winter einen Mantel, eine Kappe, einen Stock, eine Blendlaterne
mit Feuerzeug und ein Signalpfeifchen. Diese Abzeichen sind im Dienste stets zu tragen. §. 6. Besonders anerkennenswerthe Leistungen werden durch Geldbelohnung ausgezeichnet, welche aus der Gemeinde-Casse bestritten werden, deren Zuerkennung erfolgt durch den Bürgermeister. §. 7. Die Strafen bestehen in mündlichen und schriftlichen Rügen; in Strafgeldern, welche durch Gebührenabzüge hereingebracht werden, und in der Entlassung. Die Verhängung der Strafen stehe dem Bürgermeister zu. — §. 8. Die Auflösung des Dienstverhältnisses kann in der Regel, die Fälle des §. 7 ausgenommen nur unter Einhaltung einer gegenseitigen 14 tägigen Kündigung erfolgen. §. 9. Die Mitglieder der Gewölbe und Feuerwache geniessen als Polizei-Organ in Ausübung ihres Dienstes den gesetzlichen Schutz wie er Civil- und Militärwachen zukommt. (S. 56 G.St.) — §. 10. Als Strafgelder werden bestimmt: Für ein offen getroffenes Schloß 50 xr, ür einen offen getroffenen Fensterladen 50 xr, für ein offen getroffenes Hausthor, 1 fl, für ein offen getroffenes Gewolbe 2. fl. — Dieselben fließen nach Abzug der mit 1/3 bemeßenen Ergreifersgebühr, welche nach §. 5 dem betreffenden Wachmanne zufällt, in das Armen Institut der Stadt Steyr. II. Spezieller Theil. Dienstes-Instruction. §. 1. Die städt. Gewölb und Feuerwache ist in dienstlicher Beziehung dem Inspector der Sicherheitswache unmittelbar untergeordnet und hat
mit Feuerzeug und ein Signalpfeifchen. Diese Abzei- chen sind im Dienste stets zu tragen. §. 6. Besonders anerkennenswerthe Leistungen wer- den durch Geldbelohnung ausgezeichnet, welche aus der Gemeinde-Casse bestritten werden, de- ren Zuerkennung erfolgt durch den Bürgermeister. §. 7. Die Strafen bestehen in mündlichen und schrift- lichen Rügen; in Strafgeldern, welche durch Ge- bührenabzüge hereingebracht werden, und in der Entlassung. Die Verhängung der Strafen stehe dem Bürgermeister zu. — §. 8. Die Auflösung des Dienstverhältnisses kann in der Regel, die Fälle des §. 7 ausgenommen nur unter Einhal- tung einer gegenseitigen 14 tägigen Kündigung erfolgen. §. 9. Die Mitglieder der Gewölbe und Feuerwache geniessen als Polizei-Organ in Ausübung ihres Dienstes den gesetzlichen Schutz wie er Civil- und Militärwachen zukommt. (S. 56 G.St.) — §. 10. Als Strafgelder werden bestimmt: Für ein offen getroffenes Schloß 50 xr, ür einen offen getroffenen Fensterladen 50 xr, für ein offen getroffenes Hausthor, 1 fl, für ein offen getroffenes Gewolbe 2. fl. — Dieselben fließen nach Abzug der mit 1/3 bemeßenen Ergreifersgebühr, welche nach §. 5 dem betreffen- den Wachmanne zufällt, in das Armen Insti- tut der Stadt Steyr. II. Spezieller Theil. Dienstes-Instruction. §. 1. Die städt. Gewölb und Feuerwache ist in dienst- licher Beziehung dem Inspector der Sicherheits- wache unmittelbar untergeordnet und hat
derselbe für deren Abrichtung, für Zutheilung des Dienstes und für deren entsprechende Überwa- chung zu sorgen. — §. 2. Das ganze Stadtgebiet wird in 12 Begehungsrayone eingetheilt. Diese Rayone sind: 1. Stadt; 2. Vogelsang und Reichen- schwall; 3 & 4. Ennsdorf und Schönau; 5. Ort; 6. & 7. Steyrdorf, Bruderhausgasse und Schnal- lenberg; 8. der übrige Theil von Wieserfeld; 9. Vorstadt bei der Steyer untere Zeile; 10. Jo- sefsthal und Karolinenthal und endlich 11. & 12. Aichet. — §. 3. In jedem diesem Rayon ist durch je einen Wachmann ununterbrochen Dienst zu machen. Ohne wichtigen Grund ist in der Zu- theilung dieser Rayons an die einzelnen Posten nicht zu wechseln. Der Dienst vor Mitternacht ist im Sommer von 10 bis 1, und im Winter von 9 bis 1 Uhr; jener nach Mitternacht von 1 bis 4 Uhr im Sommer und bis 5 Uhr im Winter. §. 4. Der Wachmann hat zur vorgeschriebenen Stun- de den Dienst in seinem Rayon zu beziehen und darf demselben, so lange sein Dienst dau- ert, ohne zwingenden Grund nicht verlassen. §. 5. Während seines Dienstes hat er den ihm zu- gewiesenen Rayon fleißig abzupatrouil- liren; dabei insbesonders sein Augenmerk auf die Häuser, deren Fächer und Thüren, die Laden und Gewölbe, sowie auch auf herumschleichendes verdächtiges Gesindel zu richten. — §. 6. Im Falle derselbe bemerkt, daß es in einem Gebäude ungewöhnlich rauche oder daß Feuer ausgebrochen sei, hat er so-
derselbe für deren Abrichtung, für Zutheilung des Dienstes und für deren entsprechende Überwachung zu sorgen. — §. 2. Das ganze Stadtgebiet wird in 12 Begehungsrayone eingetheilt. Diese Rayone sind: 1. Stadt; 2. Vogelsang und Reichenschwall; 3 & 4. Ennsdorf und Schönau; 5. Ort; 6. & 7. Steyrdorf, Bruderhausgasse und Schnallenberg; 8. der übrige Theil von Wieserfeld; 9. Vorstadt bei der Steyer untere Zeile; 10. Josefsthal und Karolinenthal und endlich 11. & 12. Aichet. — §. 3. In jedem diesem Rayon ist durch je einen Wachmann ununterbrochen Dienst zu machen. Ohne wichtigen Grund ist in der Zutheilung dieser Rayons an die einzelnen Posten nicht zu wechseln. Der Dienst vor Mitternacht ist im Sommer von 10 bis 1, und im Winter von 9 bis 1 Uhr; jener nach Mitternacht von 1 bis 4 Uhr im Sommer und bis 5 Uhr im Winter. §. 4. Der Wachmann hat zur vorgeschriebenen Stunde den Dienst in seinem Rayon zu beziehen und darf demselben, so lange sein Dienst dauert, ohne zwingenden Grund nicht verlassen. §. 5. Während seines Dienstes hat er den ihm zugewiesenen Rayon fleißig abzupatrouilliren; dabei insbesonders sein Augenmerk auf die Häuser, deren Fächer und Thüren, die Laden und Gewölbe, sowie auch auf herumschleichendes verdächtiges Gesindel zu richten. — §. 6. Im Falle derselbe bemerkt, daß es in einem Gebäude ungewöhnlich rauche oder daß Feuer ausgebrochen sei, hat er so-
fort die Leute in demselben zu wecken; im letzteren Falle auch schleunigst entweder selbst bei der Sicherheitswache die Anzeige zu machen, oder für deren Erstattung zu sorgen. §. 7. Trifft er bei seinem Gange Hausthüren, Gewölbe und Läden offen, so hat er behufs deren Schlißung entweder den Hausbesorger resp. die betreffenden Dienstleute zu wecken, eventuell bei Gewölben ein Reserveschloß vorzuhängen. — §. 8. Bei jedem verdächtigen Geräusche hat er seine Aufmerksamkeit insbesonders rege zu halten, um einen eventuellen Diebstahl oder Einbruch zu verhindern. Es ist daher auch verdächtiges Gesindel anzuhalten und eventuell der nächsten Sicherheitswach Patrouille, resp. am Wachzimmer zu übergeben. §. 9. Bei nächtlichen Ruhestörungen und Exzessen hat er nach Möglichkeit die Avisirung einer Wachpatroulle zu veranlassen und bis zu deren Eintreffen, wenn nöthig selbständig einzuschreiten. Über die diesfällige Vorname von Arretirungen wird auf §. 32 der DienstesInstruction für die städt. Sicherheitswache verwiesen. §. 10. Während des Dienstes ist das Einsprechen in Wirthshäusern, Brantwein und Kaffeschänken ausdrücklich untersagt. §. 11. Jedesmal nach Ablauf des Dienstes hat der Wachmann über etwaige wichtige Vorfälle sofort am Wachtzimmer der Sicherheitswache Rapport zu erstatten.
fort die Leute in demselben zu wecken; im letz- teren Falle auch schleunigst entweder selbst bei der Sicherheitswache die Anzeige zu machen, oder für deren Erstattung zu sorgen. §. 7. Trifft er bei seinem Gange Hausthüren, Gewölbe und Läden offen, so hat er behufs deren Schlißung entweder den Hausbesor- ger resp. die betreffenden Dienstleute zu wecken, eventuell bei Gewölben ein Re- serveschloß vorzuhängen. — §. 8. Bei jedem verdächtigen Geräusche hat er seine Aufmerk- samkeit insbesonders rege zu halten, um ei- nen eventuellen Diebstahl oder Einbruch zu verhindern. Es ist daher auch verdächtiges Gesindel anzuhalten und eventuell der nächsten Sicherheitswach Patrouille, resp. am Wachzimmer zu übergeben. §. 9. Bei nächtlichen Ruhestörungen und Exzessen hat er nach Möglichkeit die Avisirung ei- ner Wachpatroulle zu veranlassen und bis zu deren Eintreffen, wenn nöthig selbständig einzuschreiten. Über die diesfällige Vorname von Arretirungen wird auf §. 32 der Dienstes- Instruction für die städt. Sicherheitswache verwiesen. §. 10. Während des Dienstes ist das Einsprechen in Wirthshäusern, Brant- wein und Kaffeschänken ausdrücklich un- tersagt. §. 11. Jedesmal nach Ablauf des Dienstes hat der Wachmann über etwaige wichtige Vorfälle sofort am Wachtzimmer der Sicherheitswache Rapport zu erstatten.
Alle andern Vorkommniße und sonstigen Anlie- gen sind bei den vom Inspector der Sicherheits- wache regelmäßig am Schlusse einer jeden Wo- che abzuhaltenden Rapport zu melden, zu welchem Zwecke von dem Wachmann ent- sprechende Vormerkungen zu führen sind. §. 12. Zum Zwecke der Verständigung mit den andern Wachmännern resp. mit der Sicher- heitswachmannschaft hat jeder Wachmann ein Signalpfeifchen; zu seinem persönlichen Schutze hat er außerdem einen Stock, von dem er jedoch nur im Nothfalle Gebrauch machen darf. Siehe §. 40 Dienstes-Instructi- on der Sicherheitswache. §. 13. Die Anna- me von Geschenken in Dienstsachen ist bei Strafe der Entlassung verboten. Referent stellt namens der Section den Antrag: Das vorliegende Organisations-Statut für die städt. Gewölb und Feuerwache in Steyr werde mit den getroffenen Abänderungen dem löb. Gemeinderate zur endgültigen Annahme vor- gelegt, der Vorschlag des Amtes wegen der Hauswaffe „Stock mit Bleiknopf“ acceptirt und die Einhaltung der zu bestimmenden Sper- stunde von 9 bis 5 Uhr im Winter, von 10 - 4 Uhr im Sommer beschlossen. Gemeinderat Gründler erklärt sich gegen die Einführung von Strafgelder; es habe nur der Wachmann, wenn er ein offenes Thor oder dergleichen finde, den Hausherrn, welcher hier- an häufig ohne Schuld sei, zu verständigen.
Alle andern Vorkommniße und sonstigen Anliegen sind bei den vom Inspector der Sicherheitswache regelmäßig am Schlusse einer jeden Woche abzuhaltenden Rapport zu melden, zu welchem Zwecke von dem Wachmann entsprechende Vormerkungen zu führen sind. §. 12. Zum Zwecke der Verständigung mit den andern Wachmännern resp. mit der Sicherheitswachmannschaft hat jeder Wachmann ein Signalpfeifchen; zu seinem persönlichen Schutze hat er außerdem einen Stock, von dem er jedoch nur im Nothfalle Gebrauch machen darf. Siehe §. 40 Dienstes-Instruction der Sicherheitswache. §. 13. Die Anname von Geschenken in Dienstsachen ist bei Strafe der Entlassung verboten. Referent stellt namens der Section den Antrag: Das vorliegende Organisations-Statut für die städt. Gewölb und Feuerwache in Steyr werde mit den getroffenen Abänderungen dem löb. Gemeinderate zur endgültigen Annahme vorgelegt, der Vorschlag des Amtes wegen der Hauswaffe „Stock mit Bleiknopf“ acceptirt und die Einhaltung der zu bestimmenden Sperstunde von 9 bis 5 Uhr im Winter, von 10 - 4 Uhr im Sommer beschlossen. Gemeinderat Gründler erklärt sich gegen die Einführung von Strafgelder; es habe nur der Wachmann, wenn er ein offenes Thor oder dergleichen finde, den Hausherrn, welcher hieran häufig ohne Schuld sei, zu verständigen.
Er stellt den Antrag auf Beseitigung des die Strafe festsetzenden Paragrafen. Gemeinderat Tomitz wäre dafür, daß im ersten Betretungsfalle eine Amtserinnerung an den Schuldtragenden, und erst im zweiten Falle eine Strafverfügung gegen denselben erlassen werde. Gemeinderat Perz hält die Strafbestimmungen im allgemeinen für zu komplizirt und wünscht sie vereinfacht. Gemeinderat Franz von Jäger bemerkt, daß mit der Einführung dieser Sperrstunde man vor das Jahr 1848 zurück gehe; er wäre dafür, daß wenigstens für den Anfang keine Strafen eingeführt würden, wogegen sich auch seinerzeit Gemeinderat Dr. Hochhauser ausgesprochen habe. Er stellt den Antrag, es habe vorläufig für das erste halbe Jahr die Festsetzung von Strafgeldern zu entfallen; zeige sich nach Ablauf dieses Zeitraumes die unbedingte Nothwendigkeit der Einführung von Strafbestimmungen, so habe das Amt diese Frage dem Gemeinderate zur abermaligen Erwägung und Beschlußfassung vorzulegen. Auch fragt er, ob nicht statt 24 nur 18 Wächter bewilliget werden sollen. Gemeinderat Anton von Jäger erwähnt, daß nach seinem Erinnern das ganze Institut überhaupt nur auf ein halbes Jahr probeweise eingeführt worden sei, wogegen Gemeinderat Pointner bemerkt, daß eine solche probeweise
Er stellt den Antrag auf Beseitigung des die Stra- fe festsetzenden Paragrafen. Gemeinderat Tomitz wäre dafür, daß im er- sten Betretungsfalle eine Amtserinnerung an den Schuldtragenden, und erst im zweiten Falle eine Strafverfügung gegen denselben erlassen werde. Gemeinderat Perz hält die Strafbestimmungen im allgemeinen für zu komplizirt und wünscht sie vereinfacht. Gemeinderat Franz von Jäger bemerkt, daß mit der Einführung dieser Sperrstunde man vor das Jahr 1848 zurück gehe; er wäre dafür, daß wenigstens für den Anfang keine Strafen ein- geführt würden, wogegen sich auch seinerzeit Gemeinderat Dr. Hochhauser ausgesprochen habe. Er stellt den Antrag, es habe vorläufig für das erste halbe Jahr die Festsetzung von Strafgel- dern zu entfallen; zeige sich nach Ablauf die- ses Zeitraumes die unbedingte Nothwendig- keit der Einführung von Strafbestimmungen, so habe das Amt diese Frage dem Gemeinde- rate zur abermaligen Erwägung und Be- schlußfassung vorzulegen. Auch fragt er, ob nicht statt 24 nur 18 Wächter bewilliget werden sollen. Gemeinderat Anton von Jäger erwähnt, daß nach seinem Erinnern das ganze Institut überhaupt nur auf ein halbes Jahr probeweise einge- führt worden sei, wogegen Gemeinderat Point- ner bemerkt, daß eine solche probeweise
Einführung des Institutes nicht beschlossen worden sei, daß es aber selbstverständlich dem Gemeinderate immer wieder freistunde, nöthigen falls die getroffene Verfügung wieder abzuändern. Gemeinderat Mauß spricht sich für Festsetzung von bloß 2 Abstuffungen bei den Strafgeldern aus, wenn gar keine Strafe festgesetzt wür- de, so würde auch die Handhabung der neuen Verordnungen eine laxe werden. Gemeinderat Holub macht aufmerksam, daß hinsichtlich der sogenannten öffentlichen Geschäf- te (Gast- und Kaffé-Häuser) eine Bestimmung wegen der Offenhaltung fehle. Gemeinderat Wenhart weist darauf hin, daß die Bestimmung wegen der Strafverfügung in dem bereits von der Statthalterei genehmig- ten Statute stehe; wenn daher diese Bestim- mung wieder beseitigt werde, so sei die abermalige Einholung der Zustimmung der k.k. Statthalter nothwendig. Gemeinderat Gründler beanstandet es über- haupt, daß über dieses Statut, bevor es dem Gemeinderat zur Genehmigung vorgelegt worden sei, von der Statthalterei bereits die Zustimmung eingeholt worden wäre. Gemeinderat Mayr schließt sich dem Antrage des Gemeinderates Franz von Jäger an. Gemeinderat Pointner glaubt, daß man die Bestimmung wegen der Strafe überhaupt dem Bürgermeister überlassen könnte, welcher im Falle wirklicher Saumseligkeit
Einführung des Institutes nicht beschlossen worden sei, daß es aber selbstverständlich dem Gemeinderate immer wieder freistunde, nöthigen falls die getroffene Verfügung wieder abzuändern. Gemeinderat Mauß spricht sich für Festsetzung von bloß 2 Abstuffungen bei den Strafgeldern aus, wenn gar keine Strafe festgesetzt würde, so würde auch die Handhabung der neuen Verordnungen eine laxe werden. Gemeinderat Holub macht aufmerksam, daß hinsichtlich der sogenannten öffentlichen Geschäfte (Gast- und Kaffé-Häuser) eine Bestimmung wegen der Offenhaltung fehle. Gemeinderat Wenhart weist darauf hin, daß die Bestimmung wegen der Strafverfügung in dem bereits von der Statthalterei genehmigten Statute stehe; wenn daher diese Bestimmung wieder beseitigt werde, so sei die abermalige Einholung der Zustimmung der k.k. Statthalter nothwendig. Gemeinderat Gründler beanstandet es überhaupt, daß über dieses Statut, bevor es dem Gemeinderat zur Genehmigung vorgelegt worden sei, von der Statthalterei bereits die Zustimmung eingeholt worden wäre. Gemeinderat Mayr schließt sich dem Antrage des Gemeinderates Franz von Jäger an. Gemeinderat Pointner glaubt, daß man die Bestimmung wegen der Strafe überhaupt dem Bürgermeister überlassen könnte, welcher im Falle wirklicher Saumseligkeit
Strafen verhängen, bei rücksichtswerten Fällen hinwiederum von einer Bestrafung Umgang nehmen könnte; wogegen Gemeinderat Holub bemerkt, daß durch eine derartige Ermächtigung des Bürgermeisters, nach seinem Ermessen Strafe zu verhängen oder nicht, der Bürgermeister sich nur Feindschaft zuziehe. In Folge der bei der Debatte vorgekommenen Zweifel und ausgesprochenen Ansichten hinsichtlich der in Angelegenheit dieses Statutes bereits gefaßten Gemeinderats Beschlüße wird die Vorlage des Gemeinderats-Sitzung Protokolles vom 17. November 1876 verlangt, aus welchem sohin konstatirt wird, daß in dieser Sitzung das von dem Amte vorgelegte Organisations Statut bereits angenommen und damals vom Gemeinderate Dr. Hochhauser nur der Wunsch ausgesprochen worden sei, daß mit Rücksicht darauf, als darin eine Feststellung der Sperrstunde und mithin die Straffälligkeit nicht präzisirt gewesen sei, dieses Statut dem Gemeinderate nochmals seinerzeit vorzulegen wäre. Gemeinderat Perz hält dafür, daß jeder Gewölbebesitzer froh sein könne, wenn er durch Zahlung des Strafgeldes in Kenntnis komme, daß seine Hausthür oder dergleichen offen war. Gemeinderat Gründler erwidert hierauf, es stünde ja dem betreffenden frei, dem Wachmanne freiwillig eine Entschädigung zu geben, er sei nur gegen das Wort Strafe.
Strafen verhängen, bei rücksichtswerten Fällen hinwiederum von einer Bestrafung Umgang neh- men könnte; wogegen Gemeinderat Holub bemerkt, daß durch eine derartige Ermächti- gung des Bürgermeisters, nach seinem Ermes- sen Strafe zu verhängen oder nicht, der Bürgermeister sich nur Feindschaft zuziehe. In Folge der bei der Debatte vorgekommenen Zweifel und ausgesprochenen Ansichten hin- sichtlich der in Angelegenheit dieses Statutes bereits gefaßten Gemeinderats Beschlüße wird die Vorlage des Gemeinderats-Sitzung Protokolles vom 17. November 1876 ver- langt, aus welchem sohin konstatirt wird, daß in dieser Sitzung das von dem Amte vorgelegte Organisations Statut bereits an- genommen und damals vom Gemeinde- rate Dr. Hochhauser nur der Wunsch ausge- sprochen worden sei, daß mit Rücksicht darauf, als darin eine Feststellung der Sperrstunde und mithin die Straffälligkeit nicht präzisirt gewe- sen sei, dieses Statut dem Gemeinderate nochmals seinerzeit vorzulegen wäre. Gemeinderat Perz hält dafür, daß jeder Gewölbebesitzer froh sein könne, wenn er durch Zah- lung des Strafgeldes in Kenntnis komme, daß seine Hausthür oder dergleichen offen war. Gemeinderat Gründler erwidert hierauf, es stünde ja dem betreffenden frei, dem Wach- manne freiwillig eine Entschädigung zu geben, er sei nur gegen das Wort Strafe.
Gemeinderat Pointer verweist dem gegenüber auf Paragraf 13 des Statutes, wonach jede An- nahme von Geschenken in Dienstsachen bei Strafe der Entlassung verbothen sei. Gemeinderat Gschaider erwähnt, daß die Veranlassung zur Aufhebung des Institutes der Nachtwächter der Umstand gewesen sei, weil selbe so schlecht besoldet gewesen seien, daß man von ihnen auch nichts verlangen konn- te, daher selbe nicht blos zum neuen Jahre, sondern auch unter der Zeit Geschenke ein- gesammelt haben; das solle nun in Hinkunft aufhören; es erscheint ihm daher der §. 13 nicht genügend präzisirt, und befürchte er daher, daß möglicher Weise wieder dieser Bettel platzgreife. Es solle daher, wenn schon nicht eine Abänderung dieses gestellt wurde, bei der Aufnahme der Gewölb und Feuerwächter aus- drücklich bedungen werden, daß selbe nicht Ge- schenke einsammeln dürfen. Gemeinderat Wenhart spricht sich gegen eine Abänderung des Wortlautes des §. 13 aus, wornach die neuerliche Vorlage des Statutes, an die Statthalterei nothwendig wäre; er theile auch nicht die Befürchtung des Gemein- derates Gschaider, weil durch das Statut den Pächtern ausdrücklich die Annahme von Geschenken im Dienste untersagt wäre. Gemeinderat Gründler erklärt sich überhaupt mit dem §. 13 nicht einverstanden, weil die Durchführung desselben nicht gut thun werde,
Gemeinderat Pointer verweist dem gegenüber auf Paragraf 13 des Statutes, wonach jede Annahme von Geschenken in Dienstsachen bei Strafe der Entlassung verbothen sei. Gemeinderat Gschaider erwähnt, daß die Veranlassung zur Aufhebung des Institutes der Nachtwächter der Umstand gewesen sei, weil selbe so schlecht besoldet gewesen seien, daß man von ihnen auch nichts verlangen konnte, daher selbe nicht blos zum neuen Jahre, sondern auch unter der Zeit Geschenke eingesammelt haben; das solle nun in Hinkunft aufhören; es erscheint ihm daher der §. 13 nicht genügend präzisirt, und befürchte er daher, daß möglicher Weise wieder dieser Bettel platzgreife. Es solle daher, wenn schon nicht eine Abänderung dieses gestellt wurde, bei der Aufnahme der Gewölb und Feuerwächter ausdrücklich bedungen werden, daß selbe nicht Geschenke einsammeln dürfen. Gemeinderat Wenhart spricht sich gegen eine Abänderung des Wortlautes des §. 13 aus, wornach die neuerliche Vorlage des Statutes, an die Statthalterei nothwendig wäre; er theile auch nicht die Befürchtung des Gemeinderates Gschaider, weil durch das Statut den Pächtern ausdrücklich die Annahme von Geschenken im Dienste untersagt wäre. Gemeinderat Gründler erklärt sich überhaupt mit dem §. 13 nicht einverstanden, weil die Durchführung desselben nicht gut thun werde,
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