um so mehr, als mit Rücksicht auf die Erwerbsunfähigkeit und Vermögenslosigkeit desselben die Gemeinde in anderer Weise seine Versorgung übernehmen müßte. Der Antrag der Section wird einstimmig angenommen. (Gemeinderat Gschaider enthält sich im Sinne des §. 67. Gemeindestatut der Abstimmung) IV. Section in Armensachen 11. Zuschrift der städt. Armenkommission wegen Erbauung eines neuen Armenhauses. Gemeinderat Anton von Jäger verließ dieselbe, welche lautet: Mit Sitzungsbeschluß des Gemeinderates der Stadt Steyr vom 1. Dezember 1876 wurde der Antrag des Gemeinderates Tomitz wegen Erbauung eines neuen Armenhauses der städtischen Armenkommission zur Begutachtung und Berichterstattung zugewiesen. Dieselbe hat nach Beratung dieser Frage durch ein aus Mitgliedern der Armensection des Gemeinderates und der städt. Armenkommission bestehendes Comité in seiner Sitzung vom 9. d.M. hierüber nachstehende Beschlüsse mit Stimmeneinhelligkeit gefaßt. 1. Es ist ein neues, allgemeines Armenhaus außerhalb des Stadtgebietes, welches nach den besten Erfahrungen einzurichten ist, und mit entsprechenden Wiesen und Gartengrund versehen sein muß, zu erbauen, und hat dasselbe die nöthigen Unterbtheilungen für die verschiedenen Kategorien der Armen zu enthalten; jedoch mit dem bemerken, daß durch den Bau dieses allgemeinen Armenhauses der Gemeindesäckel in keiner Weise in Anspruch genommen werden darf, und derselbe lediglich nur aus den nachstehend angeführten Stammkapital und Zuflüssen
RkJQdWJsaXNoZXIy MjQ4MjI2