insbesonders aber in Hinblick auf den Erlaß des Landesausschusses vom 25. Jänner 1877 Z. 155., welcher die Nichtgenehmigung des Präliminars bei Wiederholung einer ungleichmässigen Bemessung der Verzehrungssteuerzuschläge in Aussicht stellt, eine Abänderung des gegenwärtigen Modus für die Zukunft Platz zugreifen hatte. Nur glaubt die Finanz-Section, daß es heute noch viel zu früh und überhaupt unmöglich sei, einen endgültigen Beschluß hierüber zu fassen, da die Bemessung des Verzehrungssteuerzuschlages, sowie überhaupt sämmtlicher Gemeinde Umlagen lediglich auf Grund der vorliegenden Einnahmenund Ausgabs-Präliminarien erfolgen kann und deren Höhe sich immer nach dem vorhandenem unbedeckten Erfordernisse bestimmt wird, dessen Betrag heute noch, gar nicht bekannt ist. Die Finanz Section sieht sich daher nicht in der Lage, über den vorliegenden Gegenstand schon dermalen einen bestimmten Antrag zu stellen, sondern meint, daß diese Eingabe auf die Präliminarsberatung pro 1877 zu verweisen sei. Im übrigen würde es aber nach Ansicht der Section keinem Anstande unterliegen, daß auf Grund des citirten Erlasses des Landesausschusses der Gemeinderat schon jetzt in dem prinzipiellen Beschluße sich einige, daß die Gemeindezuschläge für sämmtliche verzehrungssteuerpflichtige Objecte in Hinkunft nach einem einheitlichen Maßstabe, dessen ziffermäßige Festsetzung der jeweiligen Präliminarsberatung selbst verständlich vorbehalten bleibt, bemessen werde. Gemeinderat Franz von Jäger bemerkt, daß er deshalb den Bürgermeister ersucht habe, diesen Gegenstand auf die Tagesordnung der nächsten Sitzung zu setzen, weil
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