insbesonders aber in Hinblick auf den Erlaß des Landesaus- schusses vom 25. Jänner 1877 Z. 155., welcher die Nichtgeneh- migung des Präliminars bei Wiederholung einer un- gleichmässigen Bemessung der Verzehrungssteuerzuschläge in Aussicht stellt, eine Abänderung des gegenwärtigen Mo- dus für die Zukunft Platz zugreifen hatte. Nur glaubt die Finanz-Section, daß es heute noch viel zu früh und überhaupt unmöglich sei, einen endgültigen Beschluß hier- über zu fassen, da die Bemessung des Verzehrungssteu- erzuschlages, sowie überhaupt sämmtlicher Gemeinde Um- lagen lediglich auf Grund der vorliegenden Einnahmen- und Ausgabs-Präliminarien erfolgen kann und deren Höhe sich immer nach dem vorhandenem unbedeckten Erfordernisse bestimmt wird, dessen Betrag heute noch, gar nicht bekannt ist. Die Finanz Section sieht sich daher nicht in der Lage, über den vorliegenden Gegenstand schon dermalen einen bestimmten Antrag zu stellen, sondern meint, daß diese Eingabe auf die Prälimi- narsberatung pro 1877 zu verweisen sei. Im übrigen würde es aber nach Ansicht der Section keinem Anstan- de unterliegen, daß auf Grund des citirten Erlasses des Landesausschusses der Gemeinderat schon jetzt in dem prinzipiellen Beschluße sich einige, daß die Gemeinde- zuschläge für sämmtliche verzehrungssteuerpflichtige Objecte in Hinkunft nach einem einheitlichen Maßsta- be, dessen ziffermäßige Festsetzung der jeweiligen Präliminarsberatung selbst verständlich vorbehalten bleibt, bemessen werde. Gemeinderat Franz von Jäger bemerkt, daß er deshalb den Bürgermeister ersucht habe, diesen Gegenstand auf die Tagesordnung der nächsten Sitzung zu setzen, weil
RkJQdWJsaXNoZXIy MjQ4MjI2