„Z. 7861 Präs. — An den Herrn Bürgermeister in Steyr. Die Statthalterei findet sich zur Amts- handlung über den Rekurs des H. Johann Zeil- berger in Steyr, gegen den Beschluß des Gemein- derathes der Stadt Steyr vom 9. Februar 1877, Z. 1373., womit die Veröffentlichung des wider den Journalisten, H. Josef Auer, erflossenen Strafurtheiles des k.k. Bezirksgerichtes Hernals vom 30. August 1876. Z. 8194. respektive des k.k. Landesgerichtes Wien vom 17. November v.J. Z. 1688 in einer Gemeinderatssitzung verweigert wurde, auf Grund der Bestimmun- gen der §§ 77 und 95 des Gemeindestatu- tes der Stadt Steyr nicht berufen, da der rekurrirte Gemeinderathsbeschluß weder einen Gegenstand des übertragenen Wir- kungskreises behandelt, noch auch als ein solcher sich darstellt, wider welchen der Statthalterei ein Sistirungsrecht zusteht. Es folgen demnach dieser Rekurs sammt Beilagen, sowie die weiter mit dem Be- richte vom 13. März d.J. Z. 2154. vorge- legten Akten mit der Weisung zurück, den Rekurrenten hievon mit dem Bedeuten zu verständigen, daß ihm gegen diese Er- ledigung der Rekurs an das hohe k.k. Mi- nisterium des Innern binnen 4 Wochen offen steht. Linz am 23. März 1877. Wiedenfeld. Wird zur Kenntniß genommen. — Z. 3237. —
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