des dortigen Gemeinderathes anheimgestellt werden. — Die k.k. Statthalterei muß jedoch darauf dringen und darüber wachen, dass die Gemeinde dieser ihr obliegenden Verpflichtungen nach komme. Ich sehe mich daher veranlaßt, die an die Gemeindevorstehung mit dem Erlasse vom 18. Febr. 1877. ergangene Aufforderung nochmals mit allen Nachdrucke und dem Bemerken zu wiederholen, daß ich mich wenn derselben wider Erwarten nicht entsprochen werden sollte, zu meinem Bedauern zur Ergreifung strengerer Massregeln genöthigt sehen würde. Einem weiteren Berichte in dieser Angelegenheit sehe ich bis 10. künftigen Monats entgegen. — Wenn in dem h.ä. Erlasse vom 18. Februar d.J. Z. 1621 darauf hingedeutet wurde, daß unter den in der Stadt Steyr obwaltenden Verhältnissen die Bestellung eines zweiten ämtlichen Sanitätsorganes erforderlich werden dürfte, so ist diese Andeutung nicht im imperativen Sinne aufzufassen. Linz, am 21. März 1877. Metternich. — Er stellt namens der Section den Antrag der löbliche Gemeinderath wolle an den Herrn Bürgermeister das höfliche Ersuchen stellen, mit dem H. Stadtarzt Dr. Krakowitzer nochmals Rücksprache zu pflegen, und insbesondere selben darauf aufmerk-
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