Ratsprotokoll vom 6. April 1877

der dortigen Sanitätsgeschäfte hierorts bekannt gegeben wurde, finde ich Euer Wohlgeboren Nachstehendes zu eröffnen: Wenn der Gemeinderath in Steyr an die k.k. Statthalterei die Zumuthung stellen zu sollen glaubt, mit der Sanitätsoberbehörde einen Modus zu vereinbaren, nach welchem die Gemeindevorstehung auf einfache Weise ihrer staatlichen Verpflichtung puncto Sanitätsberichterstattung nachkommen könne, ohne den Gemeindesäkel im erhöhten Masse in Anspruch nehmen zu müssen, so ist derselbe dahin zu belehren, daß der Erlaß vom 18. v.M. Z. 1621 von der k.k. Statthalterei als der hiezu durch das Gesetz allein berufenen Oberbehörde ausgegangen ist, und daß daher von einer Vereinbarung oder Verhandlung seitens der k.k. Statthalterei mit einer anderen Sanitätsoberbehörde keine Rede sein könne. Auf welchem Wege, mit welchen Mitteln, und mit welchem grösseren oder geringeren Kostenaufwande die Gemeinde Vorstehung Steyr in der Lage sein wird, der ihr durch den Erlaß des hohen k.k. Ministeriums des Innern vom 3. August 1876 Z. 10705 (h.ä. Erlaß vom 8. August. Z. 8617) klar vorgezeichneten Verpflichtung zur periodischen Berichterstattung und über epidemische und epizootische Krankheiten gerecht zu werden, muß vorerst dem Ermessen

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