der dortigen Sanitätsgeschäfte hierorts bekannt gegeben wurde, finde ich Euer Wohlgeboren Nach- stehendes zu eröffnen: Wenn der Gemeinde- rath in Steyr an die k.k. Statthalterei die Zu- muthung stellen zu sollen glaubt, mit der Sa- nitätsoberbehörde einen Modus zu vereinba- ren, nach welchem die Gemeindevorstehung auf einfache Weise ihrer staatlichen Ver- pflichtung puncto Sanitätsberichterstat- tung nachkommen könne, ohne den Ge- meindesäkel im erhöhten Masse in An- spruch nehmen zu müssen, so ist derselbe dahin zu belehren, daß der Erlaß vom 18. v.M. Z. 1621 von der k.k. Statthalterei als der hiezu durch das Gesetz allein be- rufenen Oberbehörde ausgegangen ist, und daß daher von einer Vereinbarung oder Verhandlung seitens der k.k. Statt- halterei mit einer anderen Sanitätsober- behörde keine Rede sein könne. Auf welchem Wege, mit welchen Mitteln, und mit welchem grösseren oder geringe- ren Kostenaufwande die Gemeinde Vor- stehung Steyr in der Lage sein wird, der ihr durch den Erlaß des hohen k.k. Ministeri- ums des Innern vom 3. August 1876 Z. 10705 (h.ä. Erlaß vom 8. August. Z. 8617) klar vorgezeichneten Verpflichtung zur periodi- schen Berichterstattung und über epidemi- sche und epizootische Krankheiten gerecht zu werden, muß vorerst dem Ermessen
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