Folge zu geben. - Beschluß nach Antrag. — Z. 2784. 4. Zuschrift des Bürgermeisters wegen Bestellung der Wahlkommissionen für die Gemeindratswahlen. — G.R. Pointner verliest dieselbe, welche lautet: „Löblicher Gemeinderat! Nach §35 G.St. ist die Wahl der Mitglieder des Gemeinderates durch eigene Wahlkommissionen zu leiten, welche auf Vorschlag des Bürgermeisters von dem Gemeinderate für jeden Wahlkörper aus 5 stimmberechtigten Gemeinde-Mitgliedern niederzusetzen sind. In dieser Beziehung erlaube ich mir noch insbesonders zu bemerken, daß anläßlich der im August vorigen Jahres stattgehabten Neuwahlen, wo die Bestellung der Wahlkommissionen über meinen Vorschlag vom Herrn Statthalter erfolgte, derselbe hiebei es als angezeigt betonte, daß die für jeden Wahlkörper zu wählenden Wahlkommissionen auch den betreffenden Wahlkörper entnommen und hiebei auch den beiderseitigen politischen Partei-Verhältnissen entsprechend Rechnung getragen werde. — Mich an diese Norm haltend, und in weitere Berücksichtigung, daß es für den ungestörten lang der Wahlen von Bedeutung
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