des Ihnen anvertrauten Verwal- tungs-Gebietes, eine größere Auf- merksamkeit, als bisher, zuzuwen- den. — Nach § 55 des Gemeinde- Statutes für die Stadt Steyr vom 18. Jänner 1867 (L.Ges.Bl. N° 8) steht dem Gemeinderate die Einrich- tung und Leitung des Lokal-Sa- nitätswesens nachden bestehen- den Gesetzen zu. Nach § 6 Absatz a des Sanitätsgesetzes vom 30. April 1870 (R.G.Bl. N° 68) obliegt die Hand- habung des staatlichen Wirkungs- kreises in Sanitäts-Angelegenheiten den politischen Behörden, bei welchen zu diesem Ende, und zwar bei den Städten mit eigenen Ge- meinde-Statute, die von der Gemeinde-Vertretung angestell- ten Sanitäts-Organe bestehen. Die Gemeinde-Vorstehung Steyr hat demnach, außer der lokalen, auch die staatliche Verpflichtung, die sani- tären Interessen in mehr als oberflächlicher Weise warzunehmen und vor Allen den in dieser Richtung ergangenen Aufträgen der politischen Oberbehörden pünkt- liche Folge zu leisten. Wenn der von der Gemeinde-Vertretung in Steyr bestellte Stadtarzt nicht die
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