daß sie stets über die Bedürfnisse und Wünsche der armen Bevölkerung sich in Wissenschaft erhalten kann. — Die- se Commission wäre, unter den Vorsitz des Gemeindevorstehers zu stellen, und derselben der Gemeinde-Arzt als Mitglied mit einer Vielstimme beizugeben. Diese Armenkommission wäre für ihre Beschlüsse der Gemeinde Vertre- tung verantwortlich zu machen, Daher auch Rekurse gegen ihre Verfügungen der letzteren zur Entscheidung zuzuweisen wären. Hinsichtlich der Geldgebahrung hätte sich die Armen Commission an das von der Gemeinde-Verteilung auf Grund ihres eingeholten Gutach- tens festgesetzte Präliminare zu halten, innerhalb desselben aber freies Verfügungsrecht. 2. Die in vielen Landgemeinden übliche Versorgung der Armen durch Einlage erscheint im Allgemeinen im Widerspruche mit den huma- nitären Grundsätzen der Jetztzeit und wäre daher als Regel so viel als möglich je eher je besser, abzustellen. Die Ge- meinde Steyr muß sich dies- falls auf ihre Erfahrungen beru- fen,
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