Urtheil abzugeben und Reformen für dieselben vorzuschlagen. Im- merhin aber mag es der Gemeinde Steyr als der zweit größten Stadt Oberösterreichs gestattet sein, auf Grund ihrer in der Pflege des Ar- menwesens gemachten Erfahrun- gen nachstehende Punkte aufzu- stellen, welche auch hinsichtlich der Landgemeinen ihre Geltung haben dürften. 1. Die Gemeinde Verleitung, respec- tive der Gemeinde Ausschuß er- scheint vermöge seiner Organi- sation und Stellung nicht in der Lage, sich mit den Bedürfnis- sen der armen Bevölkerung ein- gehend vertraut zu machen und daher über vorkommende Ansuchen um Unterstützungen ein mit allen Garantien der Billigkeit und Richtigkeit versehenes Votum abzugeben. Es empfiehlt sich daher durchwegs, u. daher auch für die Landgemeinden, mit der un- mittelbaren Handhabung des Ar- menwesens eine eigene Armen- Commission aus wahlberechtigten Gemeinde-Mitgliedern zusam- menzusetzen und selbe in einer Weise zu organisiren,
RkJQdWJsaXNoZXIy MjQ4MjI2