nun für den Fall der Einführung eines das Armenwesen regelnden Landes-Gesetzes von Seite der Gemeinde die Bitte zustellen, daß die Gemeinde Steyr, welche die Mittel für eine geregelte Armenpflege besitzt, respective dieselben zu beschaffen weiß, und hiezu auch nach § 54 des Gemeinde-Statutes verpflichtet ist, und welche weiters auch entsprechende Armenhäuser besitzt, hinsichtlich ihres Gebietes als ein eigener Armenbezirk belassen werde, daher sich dieselbe gegen eine etwaige Zusammenlegung mit anderen Gemeinden zu einem Armenbezirke entschieden aussprechen müßte. II. Nachdem zufolge des Obengesagten das Armenwesen in Stadt Steyr bereits nach Grundsätzen reformirt erscheint, welche der hohe Landes-Ausschuß für das zu erlassende Armengesetz aufgestellt hat, so behebt sich eine weitere Berichterstattung in Angelegenheit der beabsichtigten Reform von selbst, und ist die Gemeinde Steyr zunächst wol nicht berufen, über die Handhabung der Armenpflege in den Landgemeinden ein maßgebendes
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