nun für den Fall der Einführung eines das Armenwesen regelnden Landes-Gesetzes von Seite der Gemein- de die Bitte zustellen, daß die Gemeinde Steyr, welche die Mittel für eine geregelte Armenpflege besitzt, respective dieselben zu beschaf- fen weiß, und hiezu auch nach § 54 des Gemeinde-Statutes verpflich- tet ist, und welche weiters auch entsprechende Armenhäuser besitzt, hinsichtlich ihres Gebietes als ein ei- gener Armenbezirk belassen werde, daher sich dieselbe gegen eine etwaige Zusammenlegung mit anderen Gemeinden zu einem Armenbezirke entschieden ausspre- chen müßte. II. Nachdem zufolge des Obengesagten das Armenwesen in Stadt Steyr bereits nach Grundsätzen refor- mirt erscheint, welche der hohe Landes-Ausschuß für das zu er- lassende Armengesetz aufgestellt hat, so behebt sich eine weitere Bericht- erstattung in Angelegenheit der beabsichtigten Reform von selbst, und ist die Gemeinde Steyr zu- nächst wol nicht berufen, über die Handhabung der Armenpflege in den Landgemeinden ein maßge- bendes
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