welche für dieses Gesetz maßgebend sein sollen, sowie die Bekanntgabe etwaiger Wünsche in Bezug auf die Reformen der Armenpflege. Nachdem dieser Erlaß seitens der Gemeinde Vorstehung auf Grund des Armenstatutes vorerst der städti- schen Armen-Commission zur gut- ächtlichen Äußerung zugemittelt worden ist, so erlaubt sich dieselbe zufolge Sitzungsbeschluß vom 5. d. Mts. ihre diesfällige Ansicht auszuspre- chen, wie folgt: I. Die laut dem Erlaß des hohen Lan- des-Ausschußes vom 2. November 1877 Z. 11454 in Oberösterreich anzubah- nende Reform der Armenpflege erscheint durch das vom löbl. Ge- meinderate in der Sitzung vom 7 Jänner 1876 beschlossen und mit 1. März desselben Jahres in Wirksam- keit getretene Armen-Statut der Stadt Steyr konform mit den in diesem Erlaße bezeichneten Grundsätzen, welche bei dieser Organisirung zu beachten wären, in Stadt Steyr bereits durchgeführt, daher das Votum der Gemeinde, soweit es sie selbst betrifft, durch Vorlage dieses Armenstatutes abgegeben erscheint. Es wäre
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